(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
- | Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder | |||||||||
- | Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder in | |||||||||
- | Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind, | |||||||||
betroffen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. |
(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.
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