§ 27c NÖ NSchG 2000 Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen

NÖ NSchG 2000 - NÖ Naturschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in

-

Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder

-

Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder in

-

Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,

betroffen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.

In Kraft seit 22.03.2019 bis 31.12.9999
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