§ 38 NÖ NSchG 2000

NÖ NSchG 2000 - NÖ Naturschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500–7, außer Kraft.

(2) Verordnungen der Landesregierung aufgrund der §§ 6, 7, 8 und 11 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500–7, gelten bis zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, mit denen jene Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, weiter.

(3) Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die gemäß Abs. 2 weiter gelten, sind nach § 36 Abs. 2 zu bestrafen.

(4) Sofern Vorhaben, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht bewilligungsbedürftig waren und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, ist eine nachträgliche Bewilligung nicht erforderlich.

(5) Vorhaben, die nach den bisher geltenden Vorschriften naturschutzbehördlich bewilligt wurden, bleiben von den in diesem Gesetz enthaltenen Verboten (§ 6) unberührt.

(6) Das Verbot des § 17 Abs. 5 tritt hinsichtlich des Ausbringens von gebietsfremden Gehölzen und Saatgut mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dafür § 17 Abs. 5, LGBl. 5500–8, anzuwenden. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter zu führen. Ausgenommen hievon sind anhängige Entschädigungsverfahren nach § 18 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500–7; diese sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(8) § 7 Abs. 1 Z 7, LGBl. 5500–9, gilt nicht für Standorte, an denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Entwässerungsanlagen bestanden oder wasserrechtlich bewilligt waren.

(9) Nach den Vorschriften des NÖ Höhlenschutzgesetz, LGBl. 5510, erteilte oder auf Grund der Übergangsbestimmungen übergeleitete Bewilligungen, Bestellungen und Zulassungen gelten als solche nach diesem Gesetz.

(10) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht nur gegen Bescheide nach

1.

§ 10 Abs. 1 und 2 sowie

2.

§ 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in

-

Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder

-

Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder

-

Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,

betroffen sind,

und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 27c Abs. 2 gilt sinngemäß.

(11) (entfällt durch LGBl. Nr. 39/2021)

(12) § 38 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2021 tritt mit Ablauf des 29. April 2021 außer Kraft.

In Kraft seit 16.06.2021 bis 31.12.9999
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