Die Höhe der Bezüge gemäß § 14 Abs. 1 und 2, der Entschädigungen oder des Sitzungsgeldes und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß § 16 hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobei
1. | die Größe (Fläche, Einwohnerzahl innerhalb der Stufe gemäß § 15 Abs. 1) der Gemeinde und | |||||||||
2. | die besondere Aufgabenstellung der Gemeinde in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Funktion sowie die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung | |||||||||
zu berücksichtigen sind. |
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