(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Gemeinde beträgt in den Gemeinden
| bis zu | 1000 Einwohner | 30 % |
| von | 1.001-2.500 Einwohner | 35 % |
| von | 2.501-3.500 Einwohner | 40 % |
| von | 3.501-5.000 Einwohner | 45 % |
| von | 5.001-10.000 Einwohner | 55 % |
| von | 10.001-15.000 Einwohner | 65 % |
| von | 15.001-20.000 Einwohner | 70 % |
| über | 20.000 Einwohner | 85 % |
des Ausgangsbetrages nach § 2. Die übrigen Entschädigungen setzt der Gemeinderat mit Verordnung (§ 18) fest. |
(2) Die Zahl der Einwohner entspricht der Summe der Einwohner mit Hauptwohnsitz oder einem weiterem Wohnsitz zum Stand des Zentralen Melderegisters am 30. November eines jeden Jahres. Eine aufgrund geänderter Einwohnerzahlen notwendige Anpassung ist jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner vorzunehmen.
(3) Die Entschädigungen haben für
1. | den (Ersten) Vizebürgermeister bis 50 %, | |||||||||
2. | den Zweiten Vizebürgermeister bis 40 %, | |||||||||
3. | den Dritten Vizebürgermeister bis 35 %, | |||||||||
4. | die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), ein Mitglied des Gemeinderates, das zum Kassenverwalter bestellt ist, einen Ortsvorsteher bis 30 %, | |||||||||
5. | die Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse bis 15 %, | |||||||||
6. | die Mitglieder des Gemeinderates bis 7,5 %, mindestens jedoch 3 % | |||||||||
des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges zu betragen, wobei die Entschädigungen für ein Mitglied des Gemeinderates, das zum Kassenverwalter bestellt ist oder einen Ortsvorsteher nicht höher festgesetzt werden dürfen, als die Entschädigung für ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates). Sollte die Arbeitsbelastung des Ortsvorstehers höher sein als jene eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes kann die Entschädigung des Ortsvorstehers auch höher festgelegt werden. |
(4) Der Gemeinderat kann beschließen, daß den Mitgliedern des Gemeinderates anstelle der Entschädigung gemäß Abs. 3 Z 7 für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe von höchstens 20 % des Bezuges des Bürgermeisters gebührt.
0 Kommentare zu § 15 NÖ LG 1997