Dienstreisen (ausgenommen in Niederösterreich)
1.  | der Mitglieder der Landesregierung und  | |||||||||
2.  | der Abgeordneten des NÖ Landtages im Auftrag des Präsidenten des NÖ Landtages  | |||||||||
sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, abzugelten. Nach denselben Vorschriften sind auch Dienstreisen des Landesrechnungshofdirektors in Niederösterreich abzugelten  | ||||||||||
    
    
    
    
    
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