§ 16 NÖ LG 1997 Kommissionsgebühr

NÖ LG 1997 - NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Den Mitgliedern des Gemeinderates, deren monatliche Entschädigung weniger als 5 % des Ausgangsbetrages (§ 2) beträgt oder die ein Sitzungsgeld gemäß § 15 Abs. 4 beziehen und die besondere Aufgaben wahrzunehmen haben, kann zusätzlich eine Kommissionsgebühr für jede angefangene halbe Stunde dieser Tätigkeit von höchstens 0,05 % des Ausgangsbetrages (§ 2) zuerkannt werden, sofern für diese Tätigkeit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Entschädigung besteht.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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