§ 24a NÖ LG 1997 Ruhe- und Versorgungsbezugsbegrenzung

NÖ LG 1997 - NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus Leistungszusagen

a.

von Rechtsträgern, die landesgesetzlich errichtet worden sind,

b.

von Rechtsträgern, die aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung oder tatsächlicher Beherrschung auf Grund finanzieller, wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen des Landes Niederösterreich, einer oder mehrerer niederösterreichischer Gemeinden bzw. eines Gemeindeverbandes der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,

haben einen Pensionssicherungsbeitrag für jenen Anteil zu leisten, der die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 139/1997, und § 108 Abs. 1 und 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 35/2012, übersteigt. Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und ist an jenen landesgesetzlich errichteten Rechtsträger oder jenes Unternehmen zu leisten, von dem die Ruhe- oder Versorgungsbezüge bezogen werden.

(3) Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

1.

5% für jenen Teil, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% beträgt,

2.

10% für jenen Teil, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% beträgt,

3.

20% für jenen Teil, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% beträgt, und

4.

25% für jenen Teil, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24a NÖ LG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24a NÖ LG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24a NÖ LG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24a NÖ LG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24a NÖ LG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 NÖ LG 1997
§ 25 NÖ LG 1997