§ 26 NÖ LG 1997 Inkrafttreten

NÖ LG 1997 - NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Es treten in Kraft:

1.

Am 1. Jänner 1998: Der Abschnitt 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, die Abschnitte 2, 3, 4, 5, 8 und 9 mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 2 und 25.

2.

Am 1. Juli 1998: § 1 Abs. 2, die Abschnitte 6 und 7 sowie die §§ 24 Abs. 2 und 25.

(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden und müssen in jedem Fall mit 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt werden.

(3) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages in Höhe von 2,6 % gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, gilt für Bezüge, die am 31. Dezember 2011 € 3.998,40 nicht übersteigen. Dies gilt auch für Bezüge und Entschädigungen, die in Verordnungen des Gemeinderates festgelegt sind und € 3.998,40 nicht übersteigen.

(4) § 11 in der Fassung der 8. Novelle tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft. Für jeden bis zum 31. Dezember 2010 in der Funktion als Landes- oder Gemeindeorgan zurückgelegten Kalendermonat hat das Land oder die Gemeinde einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 bis zum 30. Juni 2012, längstens aber binnen sechs Monaten nach dem in § 11 Abs. 1 in der Fassung vor der 8. Novelle angeführten Zeitpunkt, zu leisten.

(5) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

In Kraft seit 23.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 NÖ LG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 NÖ LG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 NÖ LG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 NÖ LG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 NÖ LG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 NÖ LG 1997
NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 (NÖ LG 1997) Fundstelle