(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut hat von 55 % bis höchstens 130 % des Ausgangsbetrages nach § 2 zu betragen und ist durch Verordnung des Gemeinderates (§ 18) festzusetzen.
(2) Die Bezüge dürfen für
1.  | jedes zur Vertretung des Bürgermeisters berufene Mitglied des Stadtsenates 80 %,  | |||||||||
2.  | ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates ausgenommen eines nach Z 1 50 %  | |||||||||
des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges nicht übersteigen.  | ||||||||||
(3) Die Entschädigungen dürfen für
1.  | ein Mitglied des Gemeinderates 20 %,  | |||||||||
2.  | den Vorsitzenden des Kontrollausschusses 50 %  | |||||||||
des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges nicht übersteigen.  | ||||||||||
    
    
    
    
    
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