§ 9 NÖ LG 1997 Vergütung für Dienstreisen

NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2019 bis 31.12.9999

Dienstreisen (ausgenommen in Niederösterreich)

1.

der Mitglieder der Landesregierung, und

2.

der Abgeordneten des NÖ Landtages im Auftrag des Präsidenten des NÖ Landtages und

3. des amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates für NÖ

sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, abzugelten. Nach denselben Vorschriften sind auch Dienstreisen des Landesrechnungshofdirektors in Niederösterreich abzugelten.

Stand vor dem 08.04.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 08.04.2019

Dienstreisen (ausgenommen in Niederösterreich)

1.

der Mitglieder der Landesregierung, und

2.

der Abgeordneten des NÖ Landtages im Auftrag des Präsidenten des NÖ Landtages und

3. des amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates für NÖ

sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, abzugelten. Nach denselben Vorschriften sind auch Dienstreisen des Landesrechnungshofdirektors in Niederösterreich abzugelten.

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