§ 32 NÖ LFBAO 1991 Prüfungskommissionen

NÖ LFBAO 1991 - NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Lehrberufe aus dem Kreis der bestellten Prüfer Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus

-

einem Vorsitzenden,

-

je einem Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 31 Abs. 2),

-

einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und

-

der erforderlichen Anzahl von weiteren Prüfern.

(2) Als Vorsitzender oder Prüfer ist im Einzelfall ausgeschlossen:

1.

wer Lehrherr oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist;

2.

wer Ehegatte oder eingetragener Partner des Prüfungskandidaten ist, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist;

3.

wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder gesetzlicher Vertreter des Prüfungskandidaten ist;

4.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 NÖ LFBAO 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 NÖ LFBAO 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 NÖ LFBAO 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 NÖ LFBAO 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 NÖ LFBAO 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 NÖ LFBAO 1991
§ 33 NÖ LFBAO 1991