§ 32 NÖ LFBAO 1991 Prüfungskommissionen

NÖ LFBAO 1991 - NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Lehrberufe aus dem Kreis der bestellten Prüfer Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus

-

einem Vorsitzenden,

-

je einem Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 31 Abs. 2),

-

einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und

-

der erforderlichen Anzahl von weiteren Prüfern.

(2) Als Vorsitzender oder Prüfer ist im Einzelfall ausgeschlossen:

1.

wer Lehrherr oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist;

2.

wer Ehegatte oder eingetragener Partner des Prüfungskandidaten ist, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist;

3.

wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder gesetzlicher Vertreter des Prüfungskandidaten ist;

4.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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