§ 24 NÖ LFBAO 1991 Aufgaben

NÖ LFBAO 1991 - NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer obliegt unter Mitwirkung der NÖ Landarbeiterkammer die Vollziehung auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der NÖ Landarbeitsordnung 1973. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist bei der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer eine “land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle” einzurichten. Diese Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen; die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und die NÖ Landarbeiterkammer unterliegen dabei den Weisungen der Landesregierung.

(2) Der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen:

1.

die Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;

2.

die Durchführung von Fach- und Vorbereitungskursen;

3.

die Erstellung eines Berufsausbildungsplanes über Fachkurse und sonstige Ausbildungsmaßnahmen für das folgende Schuljahr;

4.

die Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;

5.

die Genehmigung der Verlängerung der Lehrzeit aufgrund einer nichtbestandenen Facharbeiterprüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;

6.

die Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und den Widerruf dieser Anerkennung;

7.

die Führung der Lehrlingskartei und des Lehrstellenverzeichnisses;

8.

die Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten, die Genehmigung der Lehrverträge, die Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingskartei, die Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel;

9.

die Erlassung der Behaltepflicht oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 124 Abs. 8 der NÖ Landarbeitsordnung 1973;

10.

Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 3a;

11.

die Erlassung von Verordnungen;

12.

die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für jedes abgelaufene Jahr, wobei jedermann das Recht hat, den Tätigkeitsbericht einzusehen.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf zwecks bundesweiter Koordinierung Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sein.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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