§ 30 NÖ LFBAO 1991

NÖ LFBAO 1991 - NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen.

(2) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist insbesondere zu regeln:

1.

die Bedingungen für die Eignung als Lehrling unter Bedachtnahme auf die besonderen Anforderungen, die Berufsausbildung an einen Lehrling stellt;

2.

die Art und Dauer der zu besuchenden Fachkurse, wobei der Fachkurs geeignet sein muß, das für die Ablegung der Prüfung erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln;

3.

Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens erforderlich sind, wie etwa die Verpflichtung zur Führung eines Tages- oder Arbeitsheftes bzw. Erarbeitung einer Projektarbeit;

4.

Anrechnung der Dauer der Kurse auf die Ausbildungszeit;

5.

die Gegenstände der schriftlichen, mündlichen und praktischen Teile der Prüfung;

6.

die Form und Art der Anmeldung zur Prüfung;

7.

der Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie der Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;

8.

der Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse;

9.

die Höhe der Prüfungsgebühr.

(3) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass bestimmte Lehrberufe bzw. Ausbildungsberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich des der festgelegten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des jeweiligen Lehrberufes bzw. Ausbildungsberufes zu beziehen. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in das Facharbeiterprüfungszeugnis bzw. Meisterprüfungszeugnis ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen ist.

(4) Bei der Erlassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist

1.

im Bereich der Ausbildung zum Facharbeiter auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen,

2.

im Bereich der Ausbildung zum Meister auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 05.05.2015 bis 31.12.9999
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