Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024
Wer eine in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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