§ 36 NÖ LFBAO 1991 Ausbildung in einem anderen Land

NÖ LFBAO 1991 - NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

Die in einem anderen Land aufgrund eines Ausführungsgesetzes zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiter (oder Gehilfe) sowie der aufgrund eines solchen Ausführungsgesetzes erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehrgängen und der Besuch von Fachschulen sind im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig. Hierüber hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall zu entscheiden, wobei auf die Kurs- und Ausbildungsinhalte Bedacht zu nehmen ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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