§ 22 NÖ LFBAO 1991 Berufsbezeichnung

NÖ LFBAO 1991 - NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen;

1.

Meister Landwirtschaft

2.

Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

3.

Meister Gartenbau

4.

Meister Feldgemüsebau

5.

Meister Obstbau und Obstverwertung

6.

Meister Weinbau- und Kellerwirtschaft

7.

Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft

8.

Meister Pferdewirtschaft

9.

Meister Fischereiwirtschaft

10.

Meister Geflügelwirtschaft

11.

Meister Bienenwirtschaft

12.

Meister Forstwirtschaft

13.

Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

14.

Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung

15.

Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung

In Kraft seit 05.05.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 NÖ LFBAO 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 NÖ LFBAO 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 NÖ LFBAO 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 NÖ LFBAO 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 NÖ LFBAO 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21a NÖ LFBAO 1991
§ 23 NÖ LFBAO 1991