§ 19i NÖ LFBAO 1991 Anwendung von Rechtsvorschriften

NÖ LFBAO 1991 - NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 19b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der 7. Abschnitt der NÖ Landarbeitsordnung 1973 zur Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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