(1) Sofern die nachstehenden Handlungen oder Unterlassungen nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilden oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht sind, sind sie als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen nach diesem Gesetz zu ahnden.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 1.500,-- zu bestrafen, wer
1. | als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung den Betreuungsschlüssel der gemäß § 55 erlassenen Verordnung über eine Dauer von mehr als 3 Monate nicht einhält; | |||||||||
2. | als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung die in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält; | |||||||||
3. | als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen der Landesregierung nicht binnen 3 Wochen gemäß § 27 Abs. 1 bzw. nicht binnen einer Woche gemäß §§ 46 Abs. 1 oder 52 Abs. 1 schriftlich anzeigt; | |||||||||
4. | als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung eine wesentliche Änderung ohne die erforderliche Eignungsfeststellung durchführt. |
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 3.000,-- zu bestrafen, wer
1. | ein Pflegekind ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß § 59 oder Bewilligung gemäß § 66 in Pflege und Erziehung übernimmt; | |||||||||
2. | als Pflegeperson die Mitteilung über wichtige Ereignisse im Sinne des § 61 Abs. 3, die das Pflegekind betreffen, unterlässt oder der Informationspflicht entsprechend der Pflegevollmacht nicht nachkommt; | |||||||||
3. | die Pflege eines Pflegekindes fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde; | |||||||||
4. | ohne Eignungsbeurteilung gemäß § 67 Kinder und Jugendliche adoptiert; | |||||||||
5. | als (ehemalige) Mitarbeiterin oder (ehemaliger) Mitarbeiter einer Einrichtung, die zur Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen wurde, über ihr bzw. ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen ihre bzw. seine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 8 verletzt; | |||||||||
6. | als Pflegeperson den Organen der Pflegeaufsicht nicht den Kontakt zum Pflegekind ermöglicht oder den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen des Pflegekindes verwehrt oder die Vornahme von Ermittlungen über die Lebensverhältnisse des Pflegekindes gemäß §§ 61, 66 verhindert oder | |||||||||
7. | als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung den Aufsichtsorganen den Zutritt zu den Räumlichkeiten oder den erforderlichen Einblick in schriftliche Unterlagen nicht ermöglicht oder die benötigten Auskünfte gemäß §§ 28, 47 und 53 nicht erteilt. |
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 10.000,-- zu bestrafen, wer unbefugt oder entgeltlich Pflegekinder gemäß § 60 Abs. 2 oder eine Adoption gemäß § 69 vermittelt.
(5) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 4 ist strafbar.
(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 1.500,-- zu bestrafen, wer gegen Verordnungen oder Bescheide verstößt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden.
(7) Die Geldstrafen fließen dem Land für die Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.
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