§ 81 NÖ KJHG Rechte im Verwaltungsverfahren

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) In behördlichen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes hat die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 80 erforderlich ist.

(2) Soweit der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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