§ 60 NÖ KJHG

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Vermittlung eines Pflegekindes hat das Ziel, die nach fachlichen Gesichtspunkten für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen geeigneten Pflegepersonen auszuwählen.

(2) Die Vermittlung eines Pflegekindes darf nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger vorgenommen werden, wenn

1.

der Kinder- und Jugendhilfeträger von den Erziehungsberechtigten mit der Ausübung der Pflege und Erziehung oder vom Gericht oder kraft Gesetzes mit der Pflege und Erziehung des Pflegekindes betraut ist;

2.

die Eignung der Pflegepersonen gemäß § 59 vorliegt;

3.

der Altersunterschied zum Pflegekind mindestens 25 und höchstens 45 Jahre, bei kurzfristigen Pflegeverhältnissen gemäß § 36 mindestens 25 und höchstens 60 Jahre, beträgt, wobei eine geringfügige Unter- oder Überschreitung des Altersunterschiedes einer Pflegeperson zulässig ist, wenn die andere Pflegeperson die Voraussetzungen des Altersunterschiedes erfüllt;

4.

begründete Aussicht besteht, dass zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind, ausgenommen bei kurzfristigen Pflegeverhältnissen, eine Beziehung entsteht, die dem Verhältnis zwischen Eltern und deren Kindern und Jugendlichen nahekommt;

5.

die bestmögliche persönliche Entwicklung und die soziale Integration des Pflegekindes gesichert sind.

(3) Bei der Vermittlung eines Pflegekindes sind nach Möglichkeit die Eltern und die bisherigen Betreuungspersonen einzubeziehen.

(4) In begründeten Einzelfällen kann der Kinder- und Jugendhilfeträger einer Abweichung von Abs. 2 Z 3 zustimmen, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

In Kraft seit 25.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 NÖ KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 NÖ KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 NÖ KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 NÖ KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 NÖ KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 59 NÖ KJHG
§ 61 NÖ KJHG