(1) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern und Adoptivelternteile zu verschaffen.
(2) Die Adoptionsvermittlung ist nur zulässig, wenn
1.  | die Eignung der Adoptiveltern und Adoptivelternteilen gemäß § 67 vorliegt;  | |||||||||
2.  | begründete Aussicht besteht, dass zwischen Kindern und Jugendlichen, die adoptiert werden sollen und den Adoptiveltern und Adoptivelternteilen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird;  | |||||||||
3.  | sichergestellt ist, dass die bestmögliche persönliche Entwicklung und soziale Integration gewährleistet ist;  | |||||||||
4.  | die Interessen und das Wohl der Kinder und Jugendlichen vorrangig beachtet wurden.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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