(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen sind insbesondere:
-  | körperliche und psychische Gesundheit;  | |||||||||
-  | positive Erziehungseinstellung;  | |||||||||
-  | Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit;  | |||||||||
-  | Zuverlässigkeit;  | |||||||||
-  | Altersunterschied zum geplanten Adoptivkind höchstens 45 Jahre, wobei eine geringfügige Überschreitung des Altersunterschiedes eines Adoptivelternteiles zulässig ist, wenn der andere Adoptivelternteil die Voraussetzungen des Altersunterschiedes erfüllt;  | |||||||||
-  | gesicherte Einkommens- und Wohnsituation mit ausreichenden Platzverhältnissen;  | |||||||||
-  | Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der Herkunft des Adoptivkindes;  | |||||||||
-  | Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges für Adoptiveltern und Adoptivelternteilen.  | |||||||||
(2) Kriterien, die eine Eignung ausschließen:
-  | Betreuungsdefizite bei leiblichen oder Wahl- und Stiefkindern;  | |||||||||
-  | gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen;  | |||||||||
-  | sonstige Gründe, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen.  | |||||||||
(3) Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Abs. 2 bei Personen vorliegen, die mit den Adoptiveltern und Adoptivelternteilen im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Die Adoptiveltern und Adoptivelternteile sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
    
    
    
    
    
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