(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Pflegepersonen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sind insbesondere:
-  | körperliche und psychische Gesundheit;  | |||||||||
-  | positive Erziehungseinstellung;  | |||||||||
-  | Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit;  | |||||||||
-  | Zuverlässigkeit;  | |||||||||
-  | positive Einstellung gegenüber den Rechten der leiblichen Eltern;  | |||||||||
-  | gesicherte Einkommens- und Wohnsituation mit ausreichenden Platzverhältnissen;  | |||||||||
-  | Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges für Pflegepersonen.  | |||||||||
(2) Kriterien, die eine Eignung jedenfalls ausschließen:
-  | Betreuungsdefizite bei leiblichen, Pflege-, Wahl- oder Stiefkindern;  | |||||||||
-  | gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen;  | |||||||||
-  | sonstige Gründe, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen.  | |||||||||
(3) Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Abs. 2 bei Personen vorliegen, die mit den Pflegepersonen im gemeinsamen Haushalt leben.
    
    
    
    
    
0 Kommentare zu § 59 NÖ KJHG