§ 55 NÖ KJHG

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 51.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere Vorschriften über die

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örtliche Lage, Räumlichkeiten und dazugehörigen Spiel- und Sportplätze;

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Ausstattung der Räume;

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natürliche Beleuchtung und Belüftung und maximale Bettenanzahl pro Raumgröße;

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im Hinblick auf die Anzahl und das Alter der Kinder und Jugendlichen notwendige sanitäre Ausstattung;

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Gesundheitsvorsorge;

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an das Heimpersonal zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen;

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Kinderhöchstzahl und Anzahl des erforderlichen Betreuungspersonals pro Gruppe unter Berücksichtigung des Alters der betreuten Kinder und Jugendlichen;

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Art des Nachweises des regionalen oder überregionalen Bedarfes,

zu enthalten.

In Kraft seit 25.01.2022 bis 31.12.9999
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