(1) Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 51.
(2) Diese Richtlinien haben insbesondere Vorschriften über die
- | örtliche Lage, Räumlichkeiten und dazugehörigen Spiel- und Sportplätze; | |||||||||
- | Ausstattung der Räume; | |||||||||
- | natürliche Beleuchtung und Belüftung und maximale Bettenanzahl pro Raumgröße; | |||||||||
- | im Hinblick auf die Anzahl und das Alter der Kinder und Jugendlichen notwendige sanitäre Ausstattung; | |||||||||
- | Gesundheitsvorsorge; | |||||||||
- | an das Heimpersonal zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen; | |||||||||
- | Kinderhöchstzahl und Anzahl des erforderlichen Betreuungspersonals pro Gruppe unter Berücksichtigung des Alters der betreuten Kinder und Jugendlichen; | |||||||||
- | Art des Nachweises des regionalen oder überregionalen Bedarfes, | |||||||||
zu enthalten. |
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