§ 55 NÖ KJHG

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Kinder- und JugendhilfeträgerDie Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 51.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere Vorschriften über die

-

örtliche Lage, Räumlichkeiten und dazugehörigen Spiel- und Sportplätze;

-

Ausstattung der Räume;

-

natürliche Beleuchtung und Belüftung und maximale Bettenanzahl pro Raumgröße;

-

im Hinblick auf die Anzahl und das Alter der Kinder und Jugendlichen notwendige sanitäre Ausstattung;

-

Gesundheitsvorsorge;

-

an das Heimpersonal zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen;

-

Kinderhöchstzahl und Anzahl des erforderlichen Betreuungspersonals pro Gruppe unter Berücksichtigung des Alters der betreuten Kinder und Jugendlichen;

-

Art des Nachweises des regionalen oder überregionalen Bedarfes,

zu enthalten.

Stand vor dem 24.01.2022

In Kraft vom 20.12.2013 bis 24.01.2022

(1) Der Kinder- und JugendhilfeträgerDie Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 51.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere Vorschriften über die

-

örtliche Lage, Räumlichkeiten und dazugehörigen Spiel- und Sportplätze;

-

Ausstattung der Räume;

-

natürliche Beleuchtung und Belüftung und maximale Bettenanzahl pro Raumgröße;

-

im Hinblick auf die Anzahl und das Alter der Kinder und Jugendlichen notwendige sanitäre Ausstattung;

-

Gesundheitsvorsorge;

-

an das Heimpersonal zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen;

-

Kinderhöchstzahl und Anzahl des erforderlichen Betreuungspersonals pro Gruppe unter Berücksichtigung des Alters der betreuten Kinder und Jugendlichen;

-

Art des Nachweises des regionalen oder überregionalen Bedarfes,

zu enthalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten