§ 7 NÖ KJHG

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht von den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt werden, sind von der Landesregierung zu besorgen.

(2) Aufgaben und Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden:

1.

Gefährdungsabklärung;

2.

Erstellung der Hilfeplanung;

3.

Durchführung der Krisenunterbringung gemäß § 36 und der Erziehungshilfen gemäß §§ 43 und 44, sowie §§ 49 und 50;

4.

Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen;

5.

Vermittlung von Pflegekindern;

6.

Pflegeaufsicht;

7.

Gewährung des Pflegekindergeldes;

8.

Bewilligung und Aufsicht von privaten Pflegeverhältnissen;

9.

Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen;

10.

Adoptionsvermittlung;

11.

Rechtliche Vertretung minderjähriger Personen, die sich aus Bürgerlichem Recht oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt;

12.

Übernahme und Ausübung der Obsorge;

13.

Kostenersatz.

(3) Die Landesregierung kann zum Zweck der Steuerung gemäß § 22 und zur Schaffung einheitlicher Standards nicht hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit kurzfristigen Pflegeverhältnissen gemäß § 36 ausüben.

(4) Für die Erbringung der in Abs. 2 genannten Aufgaben und Leistungen ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern oder Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist auch ein solcher nicht gegeben, ist der Aufenthalt maßgeblich.

(5) Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Die gemäß Abs. 4 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist unverzüglich zu verständigen.

(6) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts innerhalb von Niederösterreich sind die Aufgaben und Leistungen von der nach dem neuen Aufenthalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. Kein Zuständigkeitswechsel tritt ein, wenn sich Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Erziehungshilfe im Verwaltungsgebiet einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde aufhalten und wichtige Gründe nicht dafür sprechen. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die andere davon unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts in ein anderes Bundesland gilt Abs. 6 sinngemäß. Sofern dem Kinder- und Jugendhilfeträger Elternrechte nach bürgerlichem Recht zukommen, ist § 212 ABGB anzuwenden.

In Kraft seit 25.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 NÖ KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NÖ KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 NÖ KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 NÖ KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 NÖ KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ KJHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 NÖ KJHG
§ 8 NÖ KJHG