Die in diesem Gesetz geregelten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind:
1.  | Planung, Forschung, Steuerung und Öffentlichkeitsarbeit der Kinder- und Jugendhilfe;  | |||||||||
2.  | Soziale Dienste für Eltern, werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche;  | |||||||||
3.  | Gefährdungsabklärung;  | |||||||||
4.  | Hilfeplanung;  | |||||||||
5.  | Erziehungshilfen;  | |||||||||
5.1.  | Unterstützung der Erziehung;  | |||||||||
5.2.  | Volle Erziehung;  | |||||||||
6.  | Fremde Pflege;  | |||||||||
7.  | Mitwirkung an der Adoption.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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