§ 9 NÖ KJHG Zusammenarbeit

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Bei der Besorgung der Erziehungshilfen gemäß §§ 38 ff haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit anderen Einrichtungen oder Personen, die im selben konkreten Fall Familien, Kinder und Jugendliche betreuen und fördern (Kindergärten, Schulen und Einrichtungen der außerschulischen Kinderbetreuung), zusammenzuarbeiten. Dabei besteht unbeachtlich des § 8 eine gegenseitige Auskunftspflicht insoweit, als dies für die Sicherung des Kindeswohles und zur Besorgung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Bundesgesetzlich festgelegte Verschwiegenheitspflichten bleiben davon unberührt.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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