§ 17 NÖ KJHG

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.

(2) Für die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte zulässig, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind, sofern Art und Umfang der Tätigkeit eine Fachausbildung erfordern. Folgende Berufsgruppen sind vorrangig heranzuziehen:

1.

Fachkräfte für Sozialarbeit;

2.

Sozialpädagoginnen- und Sozialpädagogen;

3.

Pädagoginnen und Pädagogen der Primarstufe oder Sekundarstufe I;

4.

Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 5060;

5.

Fachkräfte für Bildungs- bzw. Erziehungswissenschaften;

6.

Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit Schwerpunkt Familienarbeit im Sinne des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230;

7.

Psychologinnen und Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019;

8.

Klinische oder Gesundheitspsychologinnen und -psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019;

9.

Psychotherapeutinnen und -therapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020;

10.

Ärztinnen und Ärzte sowie diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal;

11.

Juristinnen und Juristen;

12.

Fachkräfte mit einer Fachprüfung zur Durchführung der rechtlichen Vertretung im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe.

(3) Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern und diese Kräfte persönlich geeignet sind.

(3a) Die persönliche Eignung umfasst insbesondere:

1.

Zuverlässigkeit und Belastbarkeit;

2.

verantwortungsbewusster und einfühlsamer Umgang mit Kindern und

Jugendlichen;

3.

gute Kenntnisse der deutschen Sprache;

4.

Kritikfähigkeit und konstruktiver Umgang mit Konflikten;

5.

Fähigkeit der Reflexion des eigenen Handelns;

6.

Bereitschaft zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen und Fortbildungen;

7.

Wahrung eines professionellen Beratungs- bzw. Betreuungsverhältnisses.

(4) Für leitende Tätigkeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die neben der fachlichen Eignung gemäß Abs. 2 die entsprechende praktische Erfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aufweisen können.

(5) Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe ist regelmäßige berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung anzubieten, wobei die Ergebnisse der Forschung und die Erfordernisse der Praxis zu berücksichtigen sind. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann für die Heranziehung zu bestimmten Leistungen verpflichtende Inhalte der Fort- und Weiterbildung bestimmen.

(6) Den mit der Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Personen ist Gelegenheit zu Gruppen- oder Einzelsupervision über die eigene Tätigkeit zu geben. Supervisorinnen und Supervisoren sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt von Supervisionsgesprächen verpflichtet.

(7) Die Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden unterliegen der Fachaufsicht durch die Landesregierung.

In Kraft seit 25.01.2022 bis 31.12.9999
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