Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat durch Erhebung und Berücksichtigung der Theorien, die sich am derzeitigen Stand der sozialwissenschaftlichen Forschungen befinden, kurz-, mittel- und langfristige Planungen der Leistungen in Form einer “NÖ Kinder- und Jugendhilfeplanung” durchzuführen. Dabei hat der Kinder- und Jugendhilfeträger
-  | bestehende Angebote hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu evaluieren;  | |||||||||
-  | die Notwendigkeit neuer Angebote an Hand der Bevölkerungsentwicklung und der veränderten Problemlagen zu prüfen und  | |||||||||
-  | gesellschaftliche Entwicklungen und regionale Gegebenheiten und Strukturen zu berücksichtigen.  | |||||||||
    
    
    
    
    
0 Kommentare zu § 20 NÖ KJHG