§ 21 NÖ KJHG Forschung

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat sich um die Einleitung, Begleitung oder Durchführung entsprechender Forschung zu bemühen, die sowohl die qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe beurteilen als auch diese verbessern sollen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Möglichkeit diesbezüglich fachlich einschlägige Forschungsinstitutionen heranzuziehen. Bei Fragen von länderübergreifender Bedeutung soll der Kinder- und Jugendhilfeträger mit anderen Kinder- und Jugendhilfeträgern zusammenarbeiten.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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