(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
1.  | Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;  | |||||||||
2.  | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;  | |||||||||
3.  | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;  | |||||||||
4.  | Anzahl der Gefährdungsabklärungen;  | |||||||||
5.  | Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;  | |||||||||
6.  | Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 42 erhalten haben;  | |||||||||
7.  | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;  | |||||||||
8.  | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;  | |||||||||
9.  | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 ABGB, § 9 UVG, BGBl. 451/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010, § 10 BFA-Verfahrensgesetz (BFA –VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I 144/2013 und § 12 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, erfolgt sind;  | |||||||||
10.  | Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.  | |||||||||
(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und im Kinder- und Jugendhilfebericht zu veröffentlichen.
    
    
    
    
    
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