Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl.Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
1.  | Information über förderliche und gewaltfreie Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;  | |||||||||
2.  | Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;  | |||||||||
3.  | Hilfen für Eltern, werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;  | |||||||||
4.  | Rechtliche Vertretung minderjähriger Personen, die sich aus Bürgerlichem Recht oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt;  | |||||||||
5.  | Übernahme und Ausübung der Obsorge, wenn die Erziehungsberechtigten dazu nicht in der Lage sind;  | |||||||||
6.  | Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;  | |||||||||
7.  | Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung;  | |||||||||
8.  | Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen im Rahmen dieses Gesetzes;  | |||||||||
9.  | Fremde Pflege;  | |||||||||
10.  | Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;  | |||||||||
11.  | Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe;  | |||||||||
12.  | Durchführung von Planung, Forschung sowie Steuerung des Leistungsangebotes.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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