§ 43 NÖ KJHG Allgemeines

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Unterstützung der Erziehung ist zu gewähren, wenn auf Grund der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, diese aber durch die im Folgenden definierten Maßnahmen unter Verbleib der betroffenen Kinder und Jugendlichen in der Familie oder in seiner sonstigen bisherigen Lebenswelt hintan gehalten werden kann. Unterstützung der Erziehung soll vor allem dazu dienen, die Voraussetzungen für die Gewährleistung des Kindeswohles in der Familie oder seiner bisherigen Lebenswelt zu verbessern.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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