§ 48 NÖ KJHG

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 45 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der (den) festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger darf mit einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung einen Leistungsvertrag abschließen.

(2) Der Leistungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Art der Leistung(en);

2.

Umfang der Leistung(en);

3.

Leistungsentgelt;

4.

Dauer des Leistungsvertrages.

(3) Eine Förderung oder ein Leistungsvertrag können auch beinhalten:

1.

ob und welche Entgelte von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für einzelne ihrer Leistungen verlangt werden müssen;

2.

ob in Härtefällen bzw. wenn der Erfolg durch das Entgelt gefährdet wäre, das Entgelt ermäßigt oder entfallen kann.

(4) Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.

(5) In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 auch solche Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, jedoch aufgrund anderer landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften behördlich bewilligt oder eignungsfestgestellt wurden oder aufgrund einer Fördervereinbarung von anderen Bundesländern oder dem Bund herangezogen und fachgerecht betrieben werden, durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jungendhilfeträger herangezogen werden. Die in einer solchen Einrichtung tätigen Personen müssen persönlich geeignet sein; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.

(6) In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 auch Einzelpersonen ohne Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz oder anderen landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften, welche fachlich und persönlich geeignet sind, durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.

In Kraft seit 25.01.2022 bis 31.12.9999
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