§ 37 NÖ KJHG

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Kinder und Jugendliche und Erziehungsberechtigte sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen, vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen oder Krisenunterbringungen sowie bei jeder Änderung von Art, Umfang oder Dauer der Erziehungshilfen zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.

(2) Die im Abs. 1 Genannten sind bei der Auswahl von Art, Umfang oder Dauer der Erziehungshilfen zu beteiligen. Ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit die Erfüllung derselben nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte, unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen oder die Erreichung des Zieles gefährden würde.

(3) Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Alter und Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen.

(4) Von der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist abzusehen, soweit diese auf Grund ihres Alters oder ihrer Reife noch nicht fähig sind, sich eine eigene Meinung zu bilden oder durch die Beteiligung das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre. Jedenfalls sind die betroffenen Kinder und Jugendlichen in altersgemäßer Form zu informieren.

(5) Von der Beteiligung der Erziehungsberechtigten ist abzusehen, soweit dies dem Kindeswohl widerspricht und ein Gespräch mit dem betroffenen Kind oder Jugendlichen im Einzelfall unverzüglich notwendig ist. Das Gespräch darf in einer solchen Situation unter Bedachtnahme auf das Alter und den Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen sofort und ohne Beteiligung der Erziehungsberechtigten stattfinden. Die Erziehungsberechtigten sind über die Durchführung eines solchen Gespräches sobald als möglich zu informieren.

In Kraft seit 25.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 NÖ KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 NÖ KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 NÖ KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 NÖ KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 NÖ KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36 NÖ KJHG
§ 38 NÖ KJHG