§ 35 NÖ KJHG Vorrang der Sozialen Dienste gegenüber Erziehungshilfen

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Es ist jeweils die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen. Soziale Dienste gemäß § 25 sind Kindern und Jugendlichen oder den Erziehungsberechtigten insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles der Kinder und Jugendlichen zweckmäßiger und Erfolg versprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 NÖ KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 NÖ KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 NÖ KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 NÖ KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 NÖ KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 NÖ KJHG
§ 36 NÖ KJHG