Gesamte Rechtsvorschrift NÖ KGG 2006

NÖ Kindergartengesetz 2006

NÖ KGG 2006
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Stand der Gesetzesgebung: 07.01.2023
NÖ Kindergartengesetz 2006
StF: LGBl. 5060-0
[CELEX-Nr.: 32005L0036]

§ 1 NÖ KGG 2006 Anwendungsbereich


Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Kindergärten Anwendung, soweit es sich nicht um Übungskindergärten handelt, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.

§ 2 NÖ KGG 2006


Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. 1.

§ 4 NÖ KGG 2006 Kindergartengruppen


(1) Der Kindergartenerhalter hat den Kindergarten in Gruppen zu gliedern. Ein Kindergarten darf nicht mehr als 4 Gruppen haben. Mit Genehmigung der Landesregierung kann ein Kindergarten auf bis zu 8 Gruppen erweitert werden.

(2) Die Mindestzahl der Kinder in einer allgemeinen Kindergartengruppe beträgt 12, die Höchstzahl 25.

(2a) (entfällt)

(3) Werden bis zu vier Kinder von 2,5 bis 3 Jahren in der Kindergartengruppe betreut, beträgt die Höchstzahl 20, bei fünf Kindern dieser Altersgruppe beträgt die Höchstzahl 19. In einem mehrgruppigen Kindergarten können Kinder von 2,5 bis 3 Jahren auf mehrere Gruppen aufgeteilt werden. Ergibt sich dadurch, dass Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr nicht in den Kindergarten aufgenommen werden können oder eine zusätzliche Kindergartengruppe eröffnet werden müsste, dann darf die Aufteilung von Kindern von 2,5 bis 3 Jahren auf mehrere Gruppen nur so erfolgen, dass jeweils die zulässige Höchstzahl der Kinder von 2,5 bis 3 Jahren in einer Kindergartengruppe erreicht wird.

(4) Im Kindergarten können Kinder von 2,5 bis 3 Jahren auch in einer eigenen Kindergartengruppe mit mindestens 12 Kindern zusammengefasst werden, wobei jedenfalls 6 Kinder im Alter von 2,5 bis 3 Jahren sein müssen. Ab einer Zahl von 13 Kindern von 2,5 bis 3 Jahren ist jedenfalls eine weitere Kinderbetreuerin/ ein weiterer Kinderbetreuer einzusetzen. Die Höchstzahl beträgt 16, wobei die Kinder das gesamte Kindergartenjahr in dieser Kindergartengruppe verbleiben dürfen. Fällt die Anzahl der Kinder im Alter von 2,5 bis 3 Jahren unter 6, kann Abs. 3 angewendet werden.

(5) Die Mindestzahl der Kinder in einer Heilpädagogisch Integrativen Kindergartengruppe beträgt 12, die Höchstzahl 15. Von der Gesamtzahl der Kinder müssen mindestens 3 und dürfen höchstens 5 Kinder besondere Bedürfnisse haben.

(6) Bei Zuzug von Kindern im laufenden Kindergartenjahr, auf die § 19a anwendbar ist, sowie bei Kindern, deren Ausnahmegenehmigung nach § 19a Abs. 3 Z 1 im laufenden Kindergartenjahr wieder aufgehoben wird, können Überschreitungen der Höchstzahlen gemäß Abs. 2, 3 und 4 um maximal zwei Kinder je Kindergartengruppe im betreffenden Kindergartenjahr mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen, wobei § 18 Abs. 3 zu berücksichtigen ist.

(7) Die Kindergartenleitung eines mehrgruppigen Kindergartens führt die interne Einteilung der Kindergartengruppen durch. Dabei sind grundsätzlich Kinder verschiedener Altersstufen in einer Gruppe unterzubringen.

§ 7 NÖ KGG 2006 Anerkennung von Berufsqualifikationen


(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes der Kindergartenpädagogin/ des Kindergartenpädagogen, der Sonderkindergartenpädagogin/ des Sonderkindergartenpädagogen oder der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 7) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. b oder c (Kindergartenpädagogin/ Kindergartenpädagoge), lit. c (Sonderkindergartenpädagogin/ Sonderkindergartenpädagoge), lit. a (Kinderbetreuerin/ Kinderbetreuer) dieser Richtlinie.

(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

1.

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten

2.

Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien

3.

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4.

Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

1.

Staatsangehörigkeitsnachweis,

2.

Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie

3.

Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung.

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3 Jahre dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheiden, oder

2.

der Beruf der Kindergartenpädagogin/ des Kindergartenpädagogen, der Sonderkindergartenpädagogin/ des Sonderkindergartenpädagogen oder der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten der Kindergartenpädagogin/ des Kindergartenpädagogen, der Sonderkindergartenpädagogin/ des Sonderkindergartenpädagogen oder der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach § 6 geforderten Ausbildung aufweist.

(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

den Ort, den Inhalt und die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung:

die zuständige Prüfungsstelle, die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.

Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß §§ 2 und 3 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen.

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

1.

das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

2.

die wesentlichen in Abs. 7 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

§ 7a NÖ KGG 2006 Partieller Berufszugang


(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf der Kindergartenpädagogin/ des Kindergartenpädagogen, der Sonderkindergartenpädagogin/ des Sonderkindergartenpädagogen oder der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers anzuerkennen, wenn

1.

die antragstellende Person in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen EWRVertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt,

2.

die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes (§ 6) so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der bzw. die der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und

3.

sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Beruf trennen lässt.

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

§ 7b NÖ KGG 2006 Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus


(1) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(2) Auf Berufsangehörige im Sinne des § 6 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18b Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.

(3) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

§ 9 NÖ KGG 2006 Errichtung und Erweiterung


(1) Als Standort des Kindergartens gilt jene Gemeinde (jener Gemeindeverband), in deren/dessen Gebiet der Kindergarten liegt.

(2) Die Landesregierung hat die Errichtung oder Erweiterung eines Kindergartens zu bewilligen, wenn ein Bedarf für mindestens eine (zusätzliche) Kindergartengruppe besteht. Die Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung erlischt, wenn die Inbetriebnahme nicht innerhalb von 5 Jahren erfolgt.

(3) Mit der Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung eines öffentlichen Kindergartens sichert das Land der Gemeinde oder dem Gemeindeverband grundsätzlich die Förderungsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 4 zu.

§ 11 NÖ KGG 2006 Bauliche Gestaltung


(1) Kindergartengebäude sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den pädagogischen und sicherheitstechnischen Erfordernissen zu errichten.

(2) Das selbständige Verlassen des Gebäudes mit Ausnahme des Fluchtweges in die Freifläche seitens der Kinder ist mittels geeigneter Vorkehrungen zu verhindern. Ebenso ist das selbständige Verlassen der Liegenschaft zu verhindern.

(3) Zur Beaufsichtigung der Kinder ist vom Gruppenraum zur Garderobe eine Glasdurchsicht (mindestens ESG) vorzusehen, dessen Unterkante 1,10 m und deren Oberkante 1,80 m über Fußboden zu liegen hat.

(4) Zumindest die Hälfte der Fenster im Gruppenraum darf eine Parapethöhe von 0,50 m über Fußbodenoberkante nicht überschreiten.

§ 12 NÖ KGG 2006 Ausstattung


(1) Durch entsprechende Gartengestaltung und Spielgeräte sollen den Kindern unterschiedliche Bewegungsabläufe ermöglicht werden. Spielgeräte, Spiel- und Fördermaterial sind im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung anzuschaffen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet der Kindergartenerhalter.

(2) In allen Gruppenräumen jener Kindergärten, an denen die Mehrzahl der Kindergartenkinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen.

(3) Jeder Kindergarten ist auszustatten mit

1.

je einem Bild des Landeshauptmannes und des Bundespräsidenten

2.

einem Erste-Hilfe-Kasten.

(4) Die Raumtemperatur hat mindestens 20°C zu betragen.

(5) Offensichtliche Mängel an Gebäude und Ausstattung hat die Kindergartenleitung dem Kindergartenerhalter umgehend zu melden.

§ 13 NÖ KGG 2006 Bewilligung


(1) Die Baupläne von Neu-, Zu- und Umbauten für Zwecke eines Kindergartens bedürfen unabhängig vom Erfordernis der baurechtlichen Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung.

Davor hat die Landesregierung

1.

den örtlichen Bedarf an Kindergartengruppen und

2.

den Raumbedarf für die voraussichtlichen Kindergartengruppen festzustellen.

(2) Bei Umbauten in bestehenden Kindergärten und für die Errichtung von Provisorien darf von den Bestimmungen der §§ 10 und 11 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.

§ 15 NÖ KGG 2006 Widmung und Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften


(1) Mit Inbetriebnahme gemäß § 14 Abs. 1 und 2 gelten die erforderlichen Räume, Gebäude, und sonstigen Liegenschaften als zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke des Kindergartens gewidmet.

(2) Die Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften eines Kindergartens während der Kindergartenöffnungszeiten für andere Zwecke, von Katastrophenfällen abgesehen, bedarf der Anzeige an die Landesregierung. Jedenfalls ist auf das allgemeine Rauchverbot in Kindergärten zu achten und sind die Räume gereinigt zu übergeben.

(3) Die Landesregierung kann die Verwendung nach Abs. 2 binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn durch die angestrebte Verwendung die ordnungsgemäße Führung des Kindergartens gefährdet wäre.

(4) Der Kindergartenerhalter hat die Aufhebung der Widmung von Gebäuden und Liegenschaften für Kindergartenzwecke der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat die Maßnahme binnen drei Monaten ab Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn dadurch die Interessen des Kindergartens beeinträchtigt sind.

(5) Die Landesregierung hat die Aufhebung der Widmung von Gebäuden und Liegenschaften für Kindergartenzwecke von Amts wegen anzuordnen, wenn sie für Kindergartenzwecke nicht mehr geeignet sind.

(6) Mit der Auflassung gemäß § 26 erlischt die Widmung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften für Kindergartenzwecke.

§ 16 NÖ KGG 2006 Aufsicht über die Erhaltung


(1) Die Aufsicht über die Erhaltung der Kindergärten hat die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Aufsicht über die Kindergärten, die von Städten mit eigenem Statut erhalten werden, hat die Landesregierung.

(2) Kommt der Kindergartenerhalter eines öffentlichen Kindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde

1.

den Kindergartenerhalter aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen,

2.

bei Nichterfüllung mit Bescheid die nicht erfüllte Verpflichtung festzustellen und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung vorzuschreiben, und

3.

bei Nichterfüllung nach Ablauf der Frist mit Ersatzvornahme gemäß § 91 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, bzw. gemäß § 31 NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600, bzw. gemäß § 72 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, vorzugehen.

(3) Kommt der Erhalter eines Privatkindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde Anzeige an die Landesregierung zwecks Untersagung des Rechtes zum Betrieb des Kindergartens gemäß § 35 zu erstatten.

§ 17 NÖ KGG 2006 Bezeichnung und Erhaltung


(1) NÖ Landeskindergärten müssen als solche unter Beifügung des Namens der Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband der Sitzgemeinde, erforderlichenfalls des Straßennamens oder der Katastralgemeinde, bezeichnet werden.

(2) Kindergartenerhalter eines öffentlichen Kindergartens ist jene Gemeinde oder jener Gemeindeverband, in deren/dessen Gebiet sich der öffentliche Kindergarten befindet oder in deren/dessen Gebiet er errichtet werden soll. Dem Kindergartenerhalter obliegt die Errichtung, Erhaltung, Stilllegung und Auflassung des öffentlichen Kindergartens.

§ 19 NÖ KGG 2006 Ausschließung, Abmeldung und Entlassung


(1) Der Kindergartenerhalter hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn

-

die Kindergartenleitung dies beantragt und

-

das Kind solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat oder Verhaltensweisen zeigt, die zu einer unzumutbaren Störung des Kindergartenbetriebes führen.

(2) Der Kindergartenerhalter darf ein Kind vom Besuch des Kindergartens ausschließen, wenn

-

ihm die Kindergartenleitung meldet, dass es zwei Wochen ununterbrochen ohne eine Verständigung der Kindergartenleitung dem Kindergarten ferngeblieben ist oder

-

die Aufnahmevoraussetzung gemäß § 18 Abs. 2 nicht mehr gegeben ist und

kein Beitrag gemäß § 25 Abs. 5 geleistet wird.

(3) Der Kindergartenerhalter darf nach vorheriger schriftlicher Mahnung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Kind vom Kindergartenbesuch dann ausschließen, wenn die erzieherische Aufgabe oder der Betrieb des Kindergartens dadurch beeinträchtigt wird, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten)

1.

anzeigepflichtige Krankheiten des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen verschweigen oder

2.

für die Begleitung zum und vom Kindergarten wiederholt nicht sorgen oder

3.

die festgesetzten Erziehungs- bzw. Betreuungszeit wiederholt nicht beachten.

(4) Der Kindergartenerhalter darf ein Kind von jenem Teil des Kindergartenbesuches ausschließen, für welchen die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen der Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 nicht einbezahlen.

(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können ihre Kinder jederzeit schriftlich vom Kindergartenbesuch abmelden.

(6) Das Kind wird aus dem Kindergarten mit dem Schuleintritt, spätestens jedoch mit Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des siebenten Lebensjahres fällt, entlassen.

§ 20 NÖ KGG 2006 Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals


(1) Das Kindergartenpersonal hat die Kindergartenkinder zu betreuen und zu fördern. In besonderen Fällen können sonstige geeignete Personen, insbesondere Eltern (Erziehungsberechtigte), als Betreuungspersonen eingesetzt werden.

(2) Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals und der sonstigen geeigneten Personen beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes im Kindergarten. Sie endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern (Erziehungsberechtigten) oder an eine andere Person, die von den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurde. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben der/dem gruppenführenden Kindergartenpädagogin/Kindergartenpädagogen eine entsprechende Vollmacht in schriftlicher Form vorzulegen.

(3) Die Kindergartenleitung hat den sonstigen geeigneten Personen eine schriftliche Information über die Aufgaben und die Verantwortung im Rahmen der Aufsichtspflicht nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 21 NÖ KGG 2006 Eltern (Erziehungsberechtigte)


(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) übernehmen mit der Aufnahme ihres Kindes in den Kindergarten die grundsätzliche Pflicht, die Bildungsarbeit in Zusammenarbeit mit der Kindergartenpädagogin/dem Kindergartenpädagogen zu unterstützen.

(2) Jede gruppenführende Kindergartenpädagogin/jeder gruppenführende Kindergartenpädagoge hat spätestens sechs Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres einen Elternabend, sowie im Laufe des Kindergartenjahres mindestens einen weiteren Elternabend durchzuführen. Die Elternabende sind grundsätzlich zwei Wochen vorher den Eltern (Erziehungsberechtigten) und dem Kindergartenerhalter anzukündigen.

(3) Am ersten Elternabend im Kindergartenjahr ist über die Einsetzung eines Elternbeirates zu entscheiden. Liegt ein Antrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) mindestens eines Kindes auf Einsetzung eines Elternbeirates vor, sind die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) darüber zu befragen. Ein Elternbeirat ist einzusetzen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Wahlvorgang und die Geschäftsordnung zu erlassen. In die Geschäftsordnung sind Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung aufzunehmen.

(5) Der Elternbeirat wirkt beratend bei der Gestaltung von Elternabenden, anderen Elternveranstaltungen und administrativen, jedoch nicht pädagogischen Maßnahmen in der Kindergartengruppe mit. Der Elternbeirat hat bei seiner Tätigkeit den Kontakt mit den übrigen Eltern (Erziehungsberechtigten) herzustellen.

§ 24 NÖ KGG 2006 Arbeitszeit der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen


(1) In die Arbeitszeit von 40 Wochenstunden sind einzuplanen:

Bei einer Kindergartenleiterin/einem Kindergartenleiter

 

Gruppenanzahl

1

2

3

4

Leitungsstunden

2

2

4

4

Bildungsstunden

20

20

20

20

Erziehungs-, Betreuungsstunden

11

11

9

9

Vorbereitungsstunden

5

5

5

5

Organisationsstunden

2

2

2

2

 

Besteht ein Kindergarten aus fünf oder sechs Kindergartengruppen, erhöhen sich die Leitungsstunden im Vergleich zum viergruppigen Kindergarten um zwei Stunden, besteht er aus sieben oder acht Kindergartengruppen erhöhen sich die Leitungsstunden um vier Stunden. Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsstunden verringern sich in entsprechendem Maß. Bei einer Kindergartenpädagogin/einem Kindergartenpädagogen

 

Bildungsstunden

20

Erziehungs-, Betreuungsstunden

13

Vorbereitungsstunden

5

Organisationsstunden

2

 

Bei einer ambulanten Sonderkindergartenpädagogin/ einem ambulanten Sonderkindergartenpädagogen

 

Bildungsstunden

33

Vorbereitungsstunden

5

Organisationsstunden

2

 

(2) Fallen Weiter- oder Fortbildungsveranstaltungen in die Arbeitszeit oder ist die Kindergartenpädagogin/der Kindergartenpädagoge sonst abwesend, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch der ordnungsgemäße Kindergartenbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

§ 25 NÖ KGG 2006


Der Kindergartenerhalter hat für die Anwesenheit von Kindern vor 7.00 Uhr und nach 13.00 Uhr sowie für die Anschaffung von Spiel- und Fördermaterial und die Verabreichung von Mahlzeiten einen höchstens kostendeckenden Beitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einzuheben, wobei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für die Kinder Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist. Der Beitrag für die Anwesenheit in der Betreuungszeit hat monatlich mindestens 50 Euro zu betragen und ändert sich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich, wobei Indexänderungen erst ab einer Erhöhung von mindestens 5 % zu berücksichtigen sind. Im Falle einer Änderung ist der Beitragssatz auf volle Euro aufzurunden. Eine Unterschreitung dieses Beitrages ist in sozialen Härtefällen zulässig.

§ 27 NÖ KGG 2006 Zutritt zum Kindergarten


(1) Zutritt zum Kindergarten während der Kindergartenöffnungszeiten haben außer den Kindergartenkindern, den Volksschulkindern, die in den Kindergarten aufgenommen wurden, und dem Kindergartenpersonal

-

Eltern (Erziehungsberechtigte) oder deren Bevollmächtigte,

-

sonstige geeignete Personen gemäß § 20 Abs. 1,

-

Begleitpersonen der Kindergartenkinder,

-

Vertreter oder Bevollmächtigter des Kindergartenerhalters,

-

Organe der Landesregierung,

-

Organe der Bezirksverwaltungsbehörden,

-

Mitglieder der gesetzlichen Personalvertretung,

-

Personen, mit denen die Kindergartenpädagogin/der Kindergartenpädagoge aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Zusammenarbeit verpflichtet ist,

-

Personen, die sich bei einer Veranstaltung im Rahmen der Erziehungsarbeit des Kindergartens mit Genehmigung der Kindergartenleitung dort aufhalten.

(2) Der Zutritt anderer Personen bedarf während der Kindergartenöffnungszeiten der Genehmigung durch die Landesregierung mit Zustimmung des Kindergartenerhalters. Die Landesregierung hat auf Antrag anderen Personen den Zutritt zu genehmigen, wenn pädagogische Gründe dies nicht ausschließen.

(3) Einzelpersonen oder Personengruppen, die in einem Kindergarten hospitieren oder praktizieren möchten, haben dies der Landesregierung anzuzeigen, nachdem sie die Zustimmung der Kindergartenleitung, des Kindergartenerhalters und der zuständigen Kindergarteninspektorin/des zuständigen Kindergarteninspektors nachweislich eingeholt haben. Die Landesregierung darf dies innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn die geordnete Führung des Kindergartens gefährdet wäre. Das Hospitieren und Praktizieren erfolgt unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen.

§ 28 NÖ KGG 2006 Kindergartenversuche


(1) Zur Erprobung neuer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen können vom Kindergartenerhalter mit Bewilligung der Landesregierung Versuche (Projekte) in Kindergärten und Kindergartengruppen durchgeführt werden.

(2) Dem Antrag ist eine schriftliche Versuchsbeschreibung (ein Projektplan) anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, der Ablauf, die Arbeitsweise, die Kosten und die Dauer des Versuchs hervorgehen.

(3) Ein Versuch ist grundsätzlich für höchstens fünf Jahre zu bewilligen, wenn Sinn und Zweck des Versuches durch entsprechende Stützmaßnahmen sichergestellt sind. Diese Stützmaßnahmen sind als Auflagen in die Bewilligung aufzunehmen.

(4) Ob und inwieweit zur Erreichung des Versuchszweckes von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgegangen werden darf, ist in der Bewilligung festzuhalten.

§ 29 NÖ KGG 2006 Religiöse Erziehung


Der Kindergartenerhalter und die Kindergartenleitung haben den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften die religiöse Erziehung der Kinder ihres Bekenntnisses im öffentlichen Kindergarten im Gesamtausmaß von höchstens einer Stunde wöchentlich zu gewähren. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können die Kinder jederzeit schriftlich von der Teilnahme abmelden.

§ 30 NÖ KGG 2006 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden


Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 31 NÖ KGG 2006 Anzuwendende Rechtsnormen


Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit Ausnahme der §§ 9, 14 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 und 5, 17, 18, 22, 24, 25, 29 und 30, sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist, sinngemäß auch für Privatkindergärten.

§ 32 NÖ KGG 2006 Kindergartenerhalter


(1) Der Erhalter eines Privatkindergartens hat finanziell, personell und räumlich für den geordneten Betrieb des Kindergartens vorzusorgen.

(2) Zur Errichtung eines Privatkindergartens ist bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen berechtigt:

1.

jede österreichische Staatsbürgerin/jeder österreichische Staatsbürger, Staatsangehörige/ Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaates, die/der voll handlungsfähig ist und die Zielsetzungen des § 3 gewährleistet;

2.

jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft;

3.

jede sonstige juristische Person mit Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach Z 1 erfüllen.

(3) Der Kindergartenerhalter hat jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 hinsichtlich seiner Person oder seiner vertretungsbefugten Organe, jede Änderung in der Organisation des Kindergartens und der vorhandenen Räumlichkeiten, sowie die Einstellung des Betriebes und die Auflassung des Kindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

§ 33 NÖ KGG 2006 Bezeichnung


Jeder Privatkindergarten ist unter Anführung des Kindergartenerhalters ausdrücklich als “Privatkindergarten” zu bezeichnen.

§ 34 NÖ KGG 2006 Kindergartenpersonal


Der Kindergartenerhalter hat die Bestellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters oder der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen sowie jede Änderung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6 unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen, die deren weitere Verwendung als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Kindergartenpädagogin/Kindergartenpädagoge innerhalb eines Monates nach Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 nicht mehr gegeben sind. Die Landesregierung hat die weitere Verwendung einer Kindergartenleiterin/eines Kindergartenleiters oder einer Kindergartenpädagogin/eines Kindergartenpädagogen auch dann zu untersagen, wenn sie/er die Voraussetzungen gemäß § 6 nicht mehr erfüllt; hinsichtlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters auch dann, wenn sie/er den ihr/ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

§ 35 NÖ KGG 2006 Erlöschen und Untersagung des Betriebes


(1) Das Recht zum Betrieb eines Kindergartens erlischt

1.

mit der Auflassung des Kindergartens durch den Kindergartenerhalter,

2.

mit dem Wegfall einer der im § 32 Abs. 2 genannten Voraussetzungen,

3.

nach Ablauf eines Jahres, in dem der Kindergarten nicht betrieben wurde,

4.

mit der Überlassung des Kindergartenvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Kindergartenerhaltung aufzugeben, oder

5.

mit dem Tode des Kindergartenerhalters, bei juristischen Personen mit deren Auflösung. Die Verlassenschaft oder die Erben des Kindergartenerhalters dürfen den Kindergarten bis zum Ende des Kindergartenjahres weiterführen, wenn sie die Rechte und Pflichten des Kindergartenerhalters übernehmen. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Errichtung und Inbetriebnahme nicht mehr gegeben, so hat die Landesregierung dem Kindergartenerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden diese innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist der weitere Betrieb des Kindergartens zu untersagen.

(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Kinder Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung den Betrieb des Kindergartens ohne weiteres Verfahren zu untersagen.

§ 36 NÖ KGG 2006 Förderung


Das Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.

 

§ 38 NÖ KGG 2006 Automatisierte Datenverarbeitung


(1) Die Erhalter der Kindergärten sind ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes insbesondere folgende personenbezogene und andere Daten von Kindern zum Zweck der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz automatisiert zu verarbeiten:

Generalien,

Geschlecht,

Muttersprache,

Sprachfördermaßnahmen,

Religionsbekenntnis,

angemeldeter Bedarf,

Anwesenheitszeiten,

Ein- und Austrittsdatum,

Erhalt von Mittagessen,

Behinderungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen,

Generalien der Eltern (Erziehungsberechtigten), Geschwister, Abholberechtigten und Notfallpersonen

Transport zum und vom Kindergarten,

Generalien, Ausbildung und Dienstzeiten der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers und der Stützkräfte.

(2) Zum Zweck der Wahrnehmung der Aufsicht nach diesem Gesetz bzw. zum Zweck der Planung und Steuerung des Kindergartenwesens sind die Erhalter der Kindergärten ermächtigt, personenbezognene und andere Daten nach Abs. 1 an die Landesregierung automatisiert zu übermitteln.

(3) Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufsicht nach diesem Gesetz sowie der Planung und Steuerung des Kindergartenwesens die in Abs. 1 angeführten personenbezogenen und anderen Daten automatisiert zu verarbeiten und diese den Erhaltern der Kindergärten zu Zwecken der Verrechnung von Beiträgen an Eltern (Erziehungsberechtigte) zu übermitteln.

(4) Die Erhalter der Kindergärten haben der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kindergartenwesen notwendigen personenbezogenen und anderen Daten zu erteilen. Dies kann auch automatisiert erfolgen.

(5) Von den Gemeinden ist mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung ein Verzeichnis derjenigen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 19a) und die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, zu führen. Die Gemeinden sind ermächtigt, der Bezirksverwaltungsbehörde die personenbezogenen und anderen Daten jener Kinder, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und ihre Verpflichtung gemäß § 19a nicht erfüllen, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automatisiert zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zu dem genannten Zweck ermächtigt, diese personenbezogenen und anderen Daten automatisiert zu verarbeiten.

(6) Das Kindergartenpersonal hat bei einem Wechsel des Kindergartens der Leitung des neuen Kindergartens oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfes, insbesondere zur Sprachförderung und auch für die Schulreife der Kinder notwendig sind.

§ 38a NÖ KGG 2006


(1) Die Landesregierung kann für begrenzte Zeiträume, in denen Maßnahmen nach Bundes- oder Landesgesetzen zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen Auswirkungen auf den Regelungsbereich dieses Gesetzes haben, mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen.

(2) Die Regelungen gemäß Abs. 1 können das verpflichtende Kindergartenjahr (§ 19a), das Kindergartenjahr (§ 22) und das Kindergartenpersonal von Privatkindergärten (§ 34) betreffen.

§ 39 NÖ KGG 2006 Übergangsbestimmungen


(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehenden Kindergärten gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen.

(2) Bestehende Rechtsverhältnisse, die gemäß § 10 Z 3 des NÖ Kindergartengesetzes 1972 beigestellte und widmungsgemäß verwendete Wohnungen betreffen, bleiben von diesem Gesetz unberührt.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes beschäftigten Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 10 und 11 NÖ Kindergartengesetz 1996 weiterbeschäftigt werden. Der Kindergartenerhalter hat jedoch die Kinderbetreuerin/den Kinderbetreuer für eine Ausbildung gemäß § 6 Abs. 8, auf ihren/seinen Antrag hin, hiefür vom Dienst freizustellen.

§ 40 NÖ KGG 2006 Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union


(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.

2.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44.

3.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77.

4.

Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17.

5.

Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1.

6.

Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S.1.

7.

Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl.Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S. 1.

8.

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9.

9.

Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 368.

10.

Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132.

11.

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S 21.

(2) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

NÖ Kindergartengesetz 2006 (NÖ KGG 2006) Fundstelle


LGBl. 5060-1

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]

LGBl. 5060-2

LGBl. 5060-3

[CELEX-Nr.: 32009L0050, 32011L0098, 32011L0051]

LGBl. Nr. 70/2015

LGBl. Nr. 38/2016

[CELEX-Nr.: 32011L0093, 32011L0095, 32013L0025, 32013L0055]

LGBl. Nr. 65/2016

LGBl. Nr. 67/2017

LGBl. Nr. 23/2018

LGBl. Nr. 16/2019

LGBl. Nr. 44/2019

[CELEX-Nr.: 32016L0801]

LGBl. Nr. 34/2020

LGBl. Nr. 61/2020

LGBl. Nr. 50/2022

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Anwendungsbereich

§ 2 - Begriffsbestimmungen

§ 3 - Aufgaben des Kindergartens

§ 4 - Kindergartengruppen

§ 5 - Kindergartenpersonal

§ 6 - Anstellungserfordernisse

§ 7 - Anerkennung von Berufsqualifikationen

§ 7a – Partieller Berufszugang

§ 7b – Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus

§ 8 - Fachliche Aufsicht

Abschnitt II

Kindergartenbau

§ 9 - Errichtung und Erweiterung

§ 10 - Gebäude, Liegenschaften und Raumbedarf

§ 11 - Bauliche Gestaltung

§ 12 - Ausstattung

§ 13 - Bewilligung

§ 14 - Inbetriebnahme

§ 15 - Widmung und Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften

§ 16 - Aufsicht über die Erhaltung

Abschnitt III

Öffentliche Kindergärten

§ 17 - Bezeichnung und Erhaltung

§ 18 - Aufnahme

§ 19 - Ausschließung, Abmeldung und Entlassung

§ 19a - Verpflichtendes Kindergartenjahr

§ 20 - Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals

§ 21 - Eltern (Erziehungsberechtigte)

§ 22 - Kindergartenjahr

§ 23 - Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeiten

§ 24 - Arbeitszeit der Elementarpädagogin/der Elementarpädagogen

§ 25 - Beiträge

§ 26 - Sperre, Stilllegung und Auflassung

§ 27 - Zutritt zum Kindergarten

§ 28 - Kindergartenversuche

§ 29 - Religiöse Erziehung

§ 30 - Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Abschnitt IV

Privatkindergärten

§ 31 - Anzuwendende Rechtsnormen

§ 32 - Kindergartenerhalter

§ 33 - Bezeichnung

§ 34 - Kindergartenpersonal

§ 35 - Erlöschen und Untersagung des Betriebs

§ 36 - Förderung

§ 37 - Strafbestimmungen

Abschnitt V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 38 - Automatisierte Datenverarbeitung

§ 38a – Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass außergewöhnlicher Ereignisse

§ 39 - Übergangsbestimmungen

§ 40 - Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union

§ 41 - Schlussbestimmung

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