(1) Zur Erprobung neuer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen können vom Kindergartenerhalter mit Bewilligung der Landesregierung Versuche (Projekte) in Kindergärten und Kindergartengruppen durchgeführt werden.
(2) Dem Antrag ist eine schriftliche Versuchsbeschreibung (ein Projektplan) anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, der Ablauf, die Arbeitsweise, die Kosten und die Dauer des Versuchs hervorgehen.
(3) Ein Versuch ist grundsätzlich für höchstens fünf Jahre zu bewilligen, wenn Sinn und Zweck des Versuches durch entsprechende Stützmaßnahmen sichergestellt sind. Diese Stützmaßnahmen sind als Auflagen in die Bewilligung aufzunehmen.
(4) Ob und inwieweit zur Erreichung des Versuchszweckes von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgegangen werden darf, ist in der Bewilligung festzuhalten.
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