(1) Zutritt zum Kindergarten während der Kindergartenöffnungszeiten haben außer den Kindergartenkindern, den Volksschulkindern, die in den Kindergarten aufgenommen wurden, und dem Kindergartenpersonal
- | Eltern (Erziehungsberechtigte) oder deren Bevollmächtigte, | |||||||||
- | sonstige geeignete Personen gemäß § 20 Abs. 1, | |||||||||
- | Begleitpersonen der Kindergartenkinder, | |||||||||
- | Vertreter oder Bevollmächtigter des Kindergartenerhalters, | |||||||||
- | Organe der Landesregierung, | |||||||||
- | Organe der Bezirksverwaltungsbehörden, | |||||||||
- | Mitglieder der gesetzlichen Personalvertretung, | |||||||||
- | Personen, mit denen die Kindergartenpädagogin/der Kindergartenpädagoge aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Zusammenarbeit verpflichtet ist, | |||||||||
- | Personen, die sich bei einer Veranstaltung im Rahmen der Erziehungsarbeit des Kindergartens mit Genehmigung der Kindergartenleitung dort aufhalten. |
(2) Der Zutritt anderer Personen bedarf während der Kindergartenöffnungszeiten der Genehmigung durch die Landesregierung mit Zustimmung des Kindergartenerhalters. Die Landesregierung hat auf Antrag anderen Personen den Zutritt zu genehmigen, wenn pädagogische Gründe dies nicht ausschließen.
(3) Einzelpersonen oder Personengruppen, die in einem Kindergarten hospitieren oder praktizieren möchten, haben dies der Landesregierung anzuzeigen, nachdem sie die Zustimmung der Kindergartenleitung, des Kindergartenerhalters und der zuständigen Kindergarteninspektorin/des zuständigen Kindergarteninspektors nachweislich eingeholt haben. Die Landesregierung darf dies innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn die geordnete Führung des Kindergartens gefährdet wäre. Das Hospitieren und Praktizieren erfolgt unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen.
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