Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Ist der letztwillig Verfügende blind, taub, stumm oder taubstumm, so müssen auch in diesem Falle die in den §§. 59-61 gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den §§. 62-64 bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 72 NO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72 NO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 72 NO