§ 72 NO

Notariatsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Ist der Erblasserletztwillig Verfügende blind, taub, stumm oder taubstumm, so müssen auch in diesem Falle die in den §§. 59-61 gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den §§. 62-64 bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 07.03.1947 bis 31.12.2016

Ist der Erblasserletztwillig Verfügende blind, taub, stumm oder taubstumm, so müssen auch in diesem Falle die in den §§. 59-61 gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den §§. 62-64 bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden.

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