§ 73 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Ueber die Amtshandlung ist ein Protokoll mit Beobachtung der Bestimmungen des §. 68 aufzunehmen.Ueber die Amtshandlung ist ein Protokoll mit Beobachtung der Bestimmungen des Paragraph 68, aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Kann die Partei auch nicht das Handzeichen beisetzen, so ist das entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich anzuführen und von den Actszeugen zu bestätigen.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 20 Z 3, BGBl. I Nr. 73/2026)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 20, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2026,)
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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