§ 73 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Ueber die Amtshandlung ist ein Protokoll mit Beobachtung der Bestimmungen des §. 68 aufzunehmen.

(2) Kann die Partei auch nicht das Handzeichen beisetzen, so ist das entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich anzuführen und von den Actszeugen zu bestätigen.

(3) Ist die letztwillige Anordnung schriftlich übergeben worden, so steht der Partei frei, zum Verschlusse des Umschlages, in welchem die letztwillige Anordnung eingeschlossen wird, ihr eigenes Siegel beizudrücken. Ist dieß geschehen, so ist davon im Protokolle Erwähnung zu thun.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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