§ 73 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ueber die Amtshandlung ist ein Protokoll mit Beobachtung der Bestimmungen des §. 68 aufzunehmen.Ueber die Amtshandlung ist ein Protokoll mit Beobachtung der Bestimmungen des Paragraph 68, aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Kann die Partei auch nicht das Handzeichen beisetzen, so ist das entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich anzuführen und von den Actszeugen zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Ist die letztwillige Anordnung schriftlich übergeben worden, so steht der Partei frei, zum Verschlusse des Umschlages, in welchem die letztwillige Anordnung eingeschlossen wird, ihr eigenes Siegel beizudrücken. Ist dieß geschehen, so ist davon im Protokolle Erwähnung zu thun.
  4. (2)Absatz 2,Kann die Partei auch nicht das Handzeichen beisetzen, so ist das entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich anzuführen und von den Actszeugen zu bestätigen.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 20 Z 3, BGBl. I Nr. 73/2026)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 20, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2026,)

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Ueber die Amtshandlung ist ein Protokoll mit Beobachtung der Bestimmungen des §. 68 aufzunehmen.Ueber die Amtshandlung ist ein Protokoll mit Beobachtung der Bestimmungen des Paragraph 68, aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Kann die Partei auch nicht das Handzeichen beisetzen, so ist das entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich anzuführen und von den Actszeugen zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Ist die letztwillige Anordnung schriftlich übergeben worden, so steht der Partei frei, zum Verschlusse des Umschlages, in welchem die letztwillige Anordnung eingeschlossen wird, ihr eigenes Siegel beizudrücken. Ist dieß geschehen, so ist davon im Protokolle Erwähnung zu thun.
  4. (2)Absatz 2,Kann die Partei auch nicht das Handzeichen beisetzen, so ist das entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich anzuführen und von den Actszeugen zu bestätigen.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 20 Z 3, BGBl. I Nr. 73/2026)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 20, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2026,)

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