§ 12 NÖ KGG 2006 Ausstattung

NÖ KGG 2006 - NÖ Kindergartengesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Durch entsprechende Gartengestaltung und Spielgeräte sollen den Kindern unterschiedliche Bewegungsabläufe ermöglicht werden. Spielgeräte, Spiel- und Fördermaterial sind im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung anzuschaffen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet der Kindergartenerhalter.

(2) In allen Gruppenräumen jener Kindergärten, an denen die Mehrzahl der Kindergartenkinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen.

(3) Jeder Kindergarten ist auszustatten mit

1.

je einem Bild des Landeshauptmannes und des Bundespräsidenten

2.

einem Erste-Hilfe-Kasten.

(4) Die Raumtemperatur hat mindestens 20°C zu betragen.

(5) Offensichtliche Mängel an Gebäude und Ausstattung hat die Kindergartenleitung dem Kindergartenerhalter umgehend zu melden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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