(1) Die Baupläne von Neu-, Zu- und Umbauten für Zwecke eines Kindergartens bedürfen unabhängig vom Erfordernis der baurechtlichen Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung.
Davor hat die Landesregierung | ||||||||||
1. | den örtlichen Bedarf an Kindergartengruppen und | |||||||||
2. | den Raumbedarf für die voraussichtlichen Kindergartengruppen festzustellen. |
(2) Bei Umbauten in bestehenden Kindergärten und für die Errichtung von Provisorien darf von den Bestimmungen der §§ 10 und 11 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.
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