§ 13 NÖ KGG 2006 Bewilligung

NÖ KGG 2006 - NÖ Kindergartengesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Baupläne von Neu-, Zu- und Umbauten für Zwecke eines Kindergartens bedürfen unabhängig vom Erfordernis der baurechtlichen Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung.

Davor hat die Landesregierung

1.

den örtlichen Bedarf an Kindergartengruppen und

2.

den Raumbedarf für die voraussichtlichen Kindergartengruppen festzustellen.

(2) Bei Umbauten in bestehenden Kindergärten und für die Errichtung von Provisorien darf von den Bestimmungen der §§ 10 und 11 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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