Gesamte Rechtsvorschrift NÖ HK 1978

NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

NÖ HK 1978
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Stand der Gesetzesgebung: 22.11.2020
NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978
StF: LGBl. 7600-0 (WV)

§ 1 NÖ HK 1978 Begriffsbestimmungen und Grundsätzliches


(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes – im folgenden kurz Heilvorkommen genannt – sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, zu verstehen.

(2) Unter Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes sind Quellen zu verstehen, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(3) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Gesetzes sind durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide zu verstehen, die, in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt, bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(4) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe und dergleichen, zu verstehen, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(5) Unter Kurorten im Sinne dieses Gesetzes sind Gebiete zu verstehen, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.

(6) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zu verstehen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.

(7) Neben den in Abs. 6 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.

(8) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.

(9) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.

(10) Einrichtungen, die nur der Beherbergung von Personen dienen, welche ambulant behandelt werden, sind nicht als Kuranstalten oder Kureinrichtungen anzusehen.

§ 2 NÖ HK 1978


(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 4, bedürfen einer Anerkennung durch einen Bescheid der Landesregierung.

(2) Das Verfahren zur Anerkennung ist auf Antrag einzuleiten, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Die Landesregierung kann jedoch ein solches Verfahren auch von Amts wegen einleiten.

(3) Die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkte der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

(4) Der Anerkennungsbescheid ist im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundzumachen und auf Kosten des Antragstellers in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.

§ 3 NÖ HK 1978 Anerkennung als Heilquelle


Eine Quelle ist als Heilquelle anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird:

1.

daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt;

2.

daß das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang I bestimmten Mindestmengen enthält;

3.

daß das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

§ 4 NÖ HK 1978 Anerkennung als Heilpeloide


Ein Peloid ist als Heilpeloid anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird:

1.

daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist;

2.

daß es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung erforderlich sind;

3.

daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

§ 5 NÖ HK 1978 Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen


(1) Ein sonstiges natürliches Vorkommen ist als Heilvorkommen anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

(2) Darüber hinaus muß radioaktive Luft für Inhalationen mindestens 1.10-9 Curie Radiumemanation/Liter enthalten.

(3) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, daß die Wässer aus einem anerkannten Moorlager stammen.

§ 6 NÖ HK 1978


(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 4, bedarf einer Bewilligung durch einen Bescheid der Landesregierung.

(2) Eine Nutzungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

die Anerkennung im Sinne der §§ 2 bis 5 vorliegt;

b)

die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen oder die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird;

c)

bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, daß auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des § 3 Z 2 vorhanden ist; bei Bade-Säuerlingen genügt als Mindestwert eine Menge von 700 mg freies Kohlendioxyd pro Kilogramm des badefertigen Wassers;

d)

ein Entzug von unerwünschten Wasserinhaltsstoffen von Heilquellen nur insoweit erfolgt, als die für die Heilwirkung maßgeblichen Merkmale dabei nicht verändert werden. Ein solcher Entzug von Wasserinhaltsstoffen ist bei jeder Angabe der Wasserzusammensetzung und des Inhaltes ausdrücklich zu vermerken (z. B. entschwefelt, entfluorisiert, enteisent, Radium vermindert).

(3) Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten des Heilvorkommens einzuleiten. Er hat die im Abs. 2 unter lit. b, c und d geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkte der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

§ 7 NÖ HK 1978 Bezeichnung von Heilvorkommen


Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) bzw. in der Nutzungsbewilligung (§ 6) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens (Markennamen), der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen.

§ 8 NÖ HK 1978


(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch Bescheid der Landesregierung.

(2) Das Verfahren zur Anerkennung als Kurort ist auf Antrag der Gemeinden einzuleiten, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Der Antrag muß die zur Darlegung des Vorhandenseins der nach Abs. 3 lit. b bis d erforderlichen Voraussetzungen notwendigen Nachweise enthalten.

(3) Ein Gebiet ist als Kurort anzuerkennen, wenn in ihm

a)

ein anerkanntes Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist;

b)

die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs- bzw. Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind;

c)

allgemeine hygienische Voraussetzungen nachgewiesen werden;

d)

weiters nachgewiesen werden:

1.

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe,

2.

Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung,

3.

die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Saison,

4.

das Vorhandensein einer Apotheke, einer Saisonapotheke oder einer ärztlichen Hausapotheke je nach der Größe des Kurortes,

5.

den hygienischen Anforderungen entpsrechende, heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste,

6.

Verpflegsmöglichkeit mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist,

7.

das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen,

8.

Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr,

9.

das Vorhandensein eines fachlich geeigneten Badepersonals, wenn im Kurort Balneotherapie zur Anwendung gelangt,

10.

das Vorhandensein entsprechender Grünflächen.

(4) Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Kurbetriebes erforderlich sind. Die Anerkennung ist auf Kosten der einschreitenden Gemeinde im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundzumachen und in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.

§ 9 NÖ HK 1978 Anerkennung als heilklimatische Kurorte oder Luftkurorte


(1) Ein Gebiet ist als heilklimatischer Kurort anzuerkennen, wenn

a)

es natürliche, ortsgebundene, wissenschaftlich anerkannt und erfahrungsgemäß bewährte, therapeutisch anwendbare Klimafaktoren aufweist, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern. Hiezu gehören:

1.

Reizfaktoren (wie Höhenlage mit vermindertem Luftdruck, reichliche Besonnung und intensive Sonnenstrahlung, insbesondere im Ultraviolett, kräftige Luftbewegung mit beträchtlicher und stark schwankender Abkühlungsgröße usw.) oder

2.

Schonfaktoren (wie Vorhandensein von genügend Schattenspendern, Schutz vor stärkeren Winden, jedoch ohne Luftstagnation, gemäßigte und ausgeglichene Abkühlungsgröße, relative Stabilität der Witterung, an Staubbeimengung und Allergenen arme Luft usw.) oder

3.

eine Kombination von Reiz- und Schonfaktoren;

ferner

4.

das Fehlen ungünstig wirkender Klimafaktoren (wie häufige Nebelbildung, übermäßig hohe Abkühlungsgröße, mehr oder weniger gleichmäßige Verteilung der Niederschläge über den ganzen Tag, so daß nicht genügend Zeit für den Aufenthalt im Freien bleibt, Verseuchung des engeren Kurgebietes durch die Abgase von Kraftfahrzeugen oder durch Abgase oder Rauch von Industrieanlagen);

b)

es eine Klimastation mit Registriergeräten für die Sonnenscheindauer, Strahlungsstärke, insbesondere im Ultraviolett, Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Wind, Abkühlungsgröße und Niederschlag besitzt, und Staubgehalt und Verunreinigung der Luft wenigstens durch eine gelegentlich zu wiederholende Meßreihe geprüft wurden;

c)

entsprechende Wanderwege und Ausflugsmöglichkeiten vorhanden sind;

d)

es eine möglichst lärmfreie Lage hat und in der Nähe keine Industrieanlagen gelegen sind, welche die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören können;

e)

die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 lit. c und d vorliegen.

(2) Als Luftkurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn

a)

es ortsgebundene klimatische Faktoren aufweist, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern. Hiezu gehören: ein gesundheitsförderndes Lokalklima mit günstiger Sonnenscheindauer und Strahlungsstärke, relativer Stabilität der Witterung, gemäßigter Abkühlungsgröße, rauch- und staubarmer Luft und eine solche Verteilung der Niederschlagszeiten, die einen häufigen Aufenthalt im Freien gestatten;

b)

entsprechende Wanderwege und Ausflugsmöglichkeiten vorhanden sind;

c)

es eine möglichst lärmfreie Lage hat und in der Nähe keine Industrieanlagen gelegen sind, welche die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören können;

d)

es eine örtliche Klimastation mit Registriergeräten für Sonnenscheindauer, Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit und Niederschlag besitzt und Staubgehalt und Verunreinigung der Luft wenigstens durch eine gelegentlich zu wiederholende Meßreihe geprüft wurden;

e)

die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 lit. c und d vorliegen.

(3) Im Verfahren zur Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 10 NÖ HK 1978 Bezeichnung der Kurorte


Kurorte sind nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens im öffentlichen Verkehr wie folgt zu bezeichnen:

a)

als Heilbad, wenn Heilvorkommen (§ 1 Abs. 2 oder 3) vorwiegend oder doch teilweise in Form von Bädern ortsgebunden genutzt werden;

b)

als heilklimatischer Kurort, wenn er nach § 9 Abs. 1 als solcher anerkannt wurde;

c)

als Luftkurort, wenn er nach § 9 Abs. 2 als solcher anerkannt wurde;

d)

oder mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad u. dgl.).

§ 11 NÖ HK 1978


(1) Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde durch einen Bescheid.

(2) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen ist zu erteilen, wenn

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist, für das bereits die Nutzungsbewilligung nach § 6 erteilt wurde oder der Nachweis des Vorliegens klimatischer Faktoren (§ 9 Abs. 1 lit.a oder § 9 Abs. 2 lit.a) erbracht wurde;

b)

das Eigentum oder sonstige Rechte des Bewerbers zur Benützung der für eine Kuranstalt oder Kureinrichtung in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;

c)

hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen;

d)

die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen;

e)

die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, insbesondere ein Zertifikat der Österreichischen Ärztekammer über eine fachspezifische Ausbildung in der Dauer von zumindest 2 Wochen, gewährleistet wird;

f)

während der Anwendungszeiten der Kurtherapie ärztliche Hilfe jederzeit in ausreichendem Maße erreichbar ist;

g)

außerhalb der Anwendungszeiten der Kurtherapie bei stationären Kuranstalten Erste Hilfe Maßnahmen durch fachlich qualifizierte Personen gewährleistet sind; als fachlich qualifiziert gelten Personen, die einen Erste Hilfe Kurs im Ausmaß von 16 Stunden und einen Sanitätsgrundkurs im Ausmaß von 40 Stunden absolviert haben;

h)

der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlicher Vertreter volljährig und entscheidungsfähig ist, gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2020, vorliegen und er die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt;

i)

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie die Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe nachgewiesen wird;

j)

das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Therapiepersonal mit der erforderlichen Berufsberechtigung in Hinblick auf den Anstaltszweck und Anstaltsumfang der Kuranstalt oder Kureinrichtung nachgewiesen wird.

k)

allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 und 9 entsprechen;

l)

gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung vorgesehene Kuranstaltsordnung (§ 13) keine Bedenken bestehen.

(3) Der Bewerber hat dem Ansuchen maßstabgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung wie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenanzahl und die Aufstellung der medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen (Abs. 2 lit.d) zu ersehen sind.

(4) Im Bewilligungsverfahren ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.

(5) In der Bewilligung nach Abs. 1 sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Kurbetriebes erforderlich sind. Dem Bewilligungsbescheid ist als Bestandteil des Bescheides je eine Ausfertigung eines Planes und einer Betriebsbeschreibung (Abs. 3) anzuschließen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sperre von Kuranstalten oder Kureinrichtungen zu verfügen, wenn diese ohne die im Abs. 1 oder 8 vorgeschriebene Bewilligung, entgegen den Bestimmungen des § 12, entgegen den Bestimmungen der Anstaltsordnung oder ohne eine solche oder unter Mißachtung der nach Abs. 5 festgesetzten Bedingungen und Auflagen betrieben werden. Im letzteren Falle ist dem Rechtsträger vor Verhängung der Sperre eine für den Kurbetrieb angemessene Frist zur Behebung der Mängel unter Androhung der Sperre einzuräumen. .

(7) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, sofern der Mangel behoben wurde.

(8) Wesentliche räumliche Änderungen oder wesentliche Änderungen der Kapazität von Kuranstalten oder Kureinrichtungen sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, wie insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestimmungen über die Erteilung der Betriebsbewilligung gelten sinngemäß.

(9) (entfällt)

§ 12 NÖ HK 1978


(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit.f gegeben sind.

(2) Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tod des Berechtigten für Rechnung des Ehepartners oder eingetragenen Partners bis zum Abschluss einer neuen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft weitergeführt wird und der Ehepartner oder eingetragene Partner nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 lit. f entspricht, so hat er oder, falls er nicht volljährig und entscheidungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit.f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl einen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.

(3) Sind bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs. 1) die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 lit.f nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs. 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tode des bisher Berechtigten, nicht bestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen oder, falls dies im öffentlichen Interesse (z. B. Größe und balneologische Bedeutung der Anstalt oder Kureinrichtung) nicht angängig ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

§ 13 NÖ HK 1978


(1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.

(2) Die Kuranstaltsordnung hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Darlegung der Aufgaben, welche die Kuranstalt und die bereitgestellten Einrichtungen nach dem besonderen Anstaltszweck erfüllen sollen;

b)

Angaben über die Organisation der Anstalt, die Person ihres Rechtsträgers und die wesentlichen, dem Betrieb der Anstalt zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse;

c)

die Grundzüge der Verwaltung der Anstalt, insbesondere auch die Anführung und die Zusammensetzung der dazu berufenen Organe;

d)

die Regelung der Dienstobliegenheiten des die Aufsicht führenden Arztes sowie des in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Therapiepersonals;

e)

die dem aufsichtsführenden Arzt oder seinem Vertreter zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplanes und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Schlußuntersuchungen;

f)

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

g)

im Falle der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

h)

Maßnahmen der Qualitätssicherung;

i)

die Festlegung von Rauchverboten und die sonstigen zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

j)

das in der Kuranstalt oder Kureinrichtung von Kurgästen und Besuchern zu beobachtende Verhalten;

k)

Informationsmöglichkeit und der Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit.

(3) Die Kuranstaltenordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde zwei Monate vor Inkrafttreten anzuzeigen. Liegen die in § 13 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten dies mit Bescheid festzustellen und den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung nach der angezeigten Kuranstaltenordnung oder angezeigten Änderung einer Kuranstaltenordnung zu untersagen.

(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist. Desweiteren ist ein öffentlicher Aushang über die Beschwerdemöglichkeit bei der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft vorzusehen.

§ 14 NÖ HK 1978 Verschwiegenheitspflicht


Alle in einer Kuranstalt oder -einrichtung beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftgigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt oder -einrichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz geboten ist oder soweit die öffentlichen Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegen. Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.

§ 15 NÖ HK 1978 Analysen der Heilvorkommen


(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3, 4 und 5 genannten Art haben mindestens alle zwanzig Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV und VI) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V und VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile und Eigenschaften des Vorkommens durchführen zu lassen.

(2) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben mindestens alle zehn Jahre ein Gutachten einzuholen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die Grundlagen der bioklimatischen Beschreibung nicht wesentlich geändert haben und sich das Klima des Ortes auch in entscheidenden Punkten nicht verändert hat.

(3) Die Vollanalyse von Heilquellen muß dem Charakter einer Großen Heilwasseranalyse (Anhang III) entsprechen, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw. bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang IV). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann anstelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.

(4) Zur Durchführung der Analysen und zur Erstellung von Klimabeschreibungen sind nur Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten berechtigt, die durch Bescheid der Landesregierung hiefür zugelassen sind. Es dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten zugelassen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der Erkenntnisse in den betreffenden Wissenschaften für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind.

(5) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Befunde nach Abs. 1 und 2 stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.

§ 16 NÖ HK 1978


(1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein höchstens sechs Monate altes Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 15 Abs. 4 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für die Anwendung von Heilvorkommen verfaßt wurde.(2) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt.

(3) Für Luft- und heilklimatische Kurorte und Luft- und heilklimatische Kuranstalten und Kureinrichtungen außerhalb von solchen Kurorten gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist nach Abs. 1 mit Erhalt der Entscheidung über die Anerkennung als Kurort bzw. mit Erhalt der Entscheidung über die Betriebsbewilligung beginnt.

(4) Die Erweiterung und Änderung der anerkannten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von Heilvorkommen ist unter sinngemäßer Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1 bis 3 möglich.

§ 17 NÖ HK 1978


(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

die Anerkennung (§ 2) ausgesprochen worden ist;

b)

das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist;

c)

sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes eines Heilvorkommens beim Lagern, bei der Versandbereitmachung oder beim Vertrieb nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern;

d)

die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.

(3) Das Verfahren ist auf Antrag des Inhabers des Heilvorkommens einzuleiten. Dem Antrage sind Gutachten von den nach § 15 Abs. 4 zugelassenen Instituten, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten zum Nachweis der unter Abs. 2 lit.b bis d angeführten Voraussetzungen anzuschließen.

(4) Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

(5) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.

(6) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt, können als “natürlich abgefüllte Heilwässer” bezeichnet werden.

§ 19 NÖ HK 1978 Kurkommission


(1) In den Kurorten sind alle das Kurwesen betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht Organe der Gemeinden zuständig sind, von Kurkommissionen zu besorgen. Das Hilfsorgan der Kurkommission ist die Kurverwaltung.

(2) Der Kurkommission obliegt im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,

a)

die öffentlichen Kuranlagen und die dem Wohle der Bequemlichkeit und dem Vergnügen der Kurgäste dienenden Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten;

b)

Gutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten;

c)

auf eine entsprechende Unterbringung und Verpflegung der Kurgäste durch außerbehördliche Maßnahmen Einfluß zu nehmen;

d)

die Kur- und Fremdenliste sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszugeben;

e)

unbeschadet gewerberechtlicher Befugnisse für den Kurort zu werben;

f)

einen Jahresbericht über den Betrieb des Kurortes an die Gemeinden, die dem Kurorte angehören, und an die Landesregierung zu erstatten.

§ 20 NÖ HK 1978


(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus

a)

Vertretern der dem Kurort angehörenden Gemeinden;

b)

bis zu drei Vertretern der Inhaber der Nutzungsbewilligungen von Heilvorkommen;

c)

vier Vertretern der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten, worunter sich jedenfalls ein Vertreter der Gast- und Schankgewerbetreibenden, ein Vertreter des Fremdenbeherbergungsgewerbes und ein Vertreter der Privatzimmervermieter zu befinden haben;

d)

einem Vertreter der Dienstnehmer in den örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen;

e)

einem Vertreter der bäuerlichen Bevölkerung;

f)

einem Vertreter der im Kurort ansässigen, zur Berufsausübung berechtigten und den Beruf ausübenden Ärzte;

g)

einem Vertreter der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger, falls solche im Kurorte Kuranstalten, Kureinrichtungen oder Kurheime betreiben oder Versicherte zu mehr als 50 v.H. auf Vertragsplätze in andere Kuranstalten (Kurheime) des Kurortes einweisen.

(2) Die Anzahl der im Abs. 1 angeführten Vertreter ist für jeden Kurort unter Bedachtnahme auf seine Besonderheit (Bedeutung des Kurortes, Anzahl der Gemeinden, die dem Kurort angehören u. dgl.) mit der Maßgabe festzusetzen, daß die Vertreter gemäß § 1 lit.a nicht die Minderheit ausmachen.

(3) In die Kurkommission sind zu entsenden

a)

die in Abs. 1 lit.a angeführten Vertreter von dem in Betracht kommenden Gemeinderat;

b)

die in Abs. 1 lit.b angeführten Vertreter von den Inhabern der Nutzungsbewilligungen. Wenn im Kurort aber mehrere Inhaber von Nutzungsbewilligungen sind, haben diese einvernehmlich vorzugehen; kommt ein Einvernehmen binnen einer von der Landesregierung festzusetzenden angemessenen Frist nicht zustande, sind die Vertreter nach Anhörung der Inhaber von Nutzungsbewilligungen von der Landesregierung zu bestimmen;

c)

von den in Abs. 1 lit.c angeführten Vertretern der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten der Vertreter der Gast- und Schankgewerbebetreibenden sowie der Vertreter des Fremdenbeherbergungsgewerbes von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich und der Vertreter der Privatzimmervermieter vom Gemeinderat der in Betracht kommenden Gemeinde;

d)

der im Abs. 1 lit.d angeführte Vertreter von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich;

e)

der im Abs. 1 lit.e angeführte Vertreter von der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer;

f)

der im Abs. 1 lit.f angeführte Vertreter von der Ärztekammer für Niederösterreich;

g)

der im Abs. 1 lit. g angeführte Vertreter vom Dachverband der Sozialversicherungsträger.

(4) Für jedes der im Abs. 1 lit.a bis g angeführten Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfalle das Mitglied zu vertreten hat.

(5) Bei Entsendung der Vertreter und der Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 lit.a ist das Stärkeverhältnis der Parteien (§ 53 der NÖ Gemeindewahlordnung 1974, LGBl. 0350–2) im Gemeinderat zu berücksichtigen.

(6) Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kurkommission jederzeit abberufen und durch einen anderen Vertreter ersetzen.

(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, deren Gebiet den größten Teil des Kurortes ausmacht.

(8) Der Vorsitzende sowie ein Vorsitzender-Stellvertreter sind, ausgenommen die Fälle nach Abs. 9 und 10, von der Kurkommission aus ihrer Mitte zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

(9) In Kurorten, die eine Bezeichnung gemäß § 10 lit.b oder lit.c führen, ist, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit.a, der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Gebiet den größten Teil des Kurortes ausmacht, stimmberechtigt und Vorsitzender der Kurkommission. Im Falle seiner Verhinderung übt das Stimmrecht und den Vorsitz der erste Vizebürgermeister aus.

(10) Hat eine Gemeinde im Kurort mehr als die Hälfte aller Nutzungsbewilligungen inne, so gilt Abs. 9, jedoch mit der Maßgabe, daß Vorsitzender der Kurkommission der Bürgermeister dieser Gemeinde ist.

(11) Die Kurkommission ist vom Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, vom Vorsitzenden-Stellvertreter zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Im Falle des Abs. 8 ist die Kurkommission zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Bezirksverwaltungsbehörde, deren Vertreter bis zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt, einzuberufen.

(12) Die Kurkommission kann eine Satzung mit zumindest folgendem Inhalt erlassen:

a)

Festsetzung der Anzahl der Mitglieder der Kurkommission;

b)

Vorschriften über die Geschäftsführung der Kurkommission und über den Kurbetrieb;

c)

Feststellung der Kursaison;

d)

Regelungen über die Beschlussfähigkeit der Kurkommission.

§ 23 NÖ HK 1978


(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 sowie eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt. Eine Bewilligung nach § 11 Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn eine für die Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

(2) Die im Abs. 1 aufgezählten Anerkennungen oder Bewilligungen können von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.

(3) Die Zurücknahme der Anerkennung als Heilvorkommen oder als Kurort ist im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundzumachen und in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.

§ 24 NÖ HK 1978 Enteignung


(1) Die Landesregierung kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zugunsten des Landes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft öffentlichen Rechtes enteignen, wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt wird, ihre Ausnützung aber im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist. Ein öffentliches Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein derartiges Heilvorkommen sonst überhaupt nicht oder nur in einem so geringen Umfange vorhanden ist, daß das Bedürfnis der heilungssuchenden Bevölkerung nicht oder nur unzureichend befriedigt werden kann. Ebenso ist eine solche Enteignung zugunsten anderer juristischer und physischer Personen zulässig, wenn diese bereits mit der Pflege und Verwertung eines Heilvorkommens erfolgreich befaßt waren.

(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die nach bundesgesetzlicher Regelung ein Enteignungsrecht besteht, können nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium der Landesregierung mitgeteilt hat, daß von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.

(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und insoweit das in Abs. 1 bezeichnete Ziel nicht auf eine andere Art in angemessener Frist erreicht werden kann.

§ 25 NÖ HK 1978 Enteignungsverfahren


Auf die Durchführung der Enteignung findet das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl.Nr. 297/1995, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:

a)

Zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig.

b)

Der Enteignungsbescheid hat gleichzeitig eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist.

c)

Wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören.

d)

Die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist.

§ 26 NÖ HK 1978 Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

ein natürliches Vorkommen als Heilvorkommen zu anderen Zwecken als zum eigenen persönlichen Gebrauche nutzt, ohne eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 zu besitzen;

b)

für ein Heilvorkommen eine von der nach § 7 erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr verwendet;

c)

für Heilvorkommen marktschreierisch, irreführend oder unter Verwendung von Laienurteilen über Behandlungserfolge wirbt;

d)

einem Gebiete eine Bezeichnung beilegt, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses als Kurort anerkannt worden ist;

e)

einen Betrieb fälschlich als Kuranstalt oder Kureinrichtung oder mit einem Ausdruck bezeichnet, der den Anschein erweckt, es handle sich hiebei um eine solche Anstalt oder Einrichtung;

f)

die gemäß § 11 Abs. 5 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;

g)

die ihm nach § 14 und § 25 Abs. 3 obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, soferne diese Handlung nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen strenger bestraft wird;

h)

zu Werbezwecken andere als die nach § 16 angezeigten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen oder solche, deren Anführung untersagt wurde, nennt;

i)

ein Heilvorkommen therapeutisch anwendet, obwohl die Anwendung in dieser Weise gemäß § 16 Abs. 3 untersagt wurde;

j)

den Vorschriften des § 17 Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt oder überhaupt Produkte mit einer Bezeichnung in Verkehr setzt, die fälschlich den Anschein erweckt, es handle sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen;

k)

wer als Inhaber eines Heilvorkommens Produkte desselben, ohne eine Bewilligung nach § 17 Abs. 1 zu besitzen, vertreibt oder versendet.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit Geld bis zu € 2.200,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis 1 Monat zu bestrafen.

(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verkehr gesetzt wurden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.

§ 27a NÖ HK 1978 Informationsverfahren


Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, der Kommission übermittelt:

1. Notifizierung Nr. 98/479/A vom 4.2.1999.

§ 28 NÖ HK 1978 Übergangsbestimmungen


(1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung nicht; ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen sowie der Versand der Produkte von Heilvorkommen der nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte von Heilvorkommen zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt.

(2) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bzw. eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen bzw. untersagt werden, wenn das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder sich so verändert hat, daß ihm nach den Bestimmungen des Anhanges I oder II nicht mehr der Charakter eines Heilvorkommens zukommt, die bestehenden Anlagen und Einrichtungen bzw. die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen bzw. Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.

(3) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen Jahresfrist ab Geltungsbeginn dieser Vorschriften

a)

eine Vollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als zwanzig Jahre ist, oder

b)

eine Kontrollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als fünf Jahre ist,

durchführen zu lassen.

(4) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen Jahresfrist ab Geltungsbeginn dieser Vorschrift ein Gutachten im Sinne des § 15 Abs. 2 einzuholen, und zwar

a)

heilklimatische Kurorte, wenn das zuletzt erstellte Gutachten älter als zehn Jahre ist,

b)

Luftkurorte, wenn das zuletzt erstellte Gutachten älter als zwanzig Jahre ist.

(5) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, sowie Luft- und heilklimatische Kurorte und Luft- und heilklimatische Kuranstalten außerhalb von solchen Kurorten, die zu diesem Zeitpunkte bereits anerkannt sind, bzw. die Betriebsbewilligung besitzen, haben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschriften die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 15 Abs. 4 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung der nach den angegebenen Indikationen bzw. therapeutischen Anwendungsformen in Betracht kommenden Fachärzte verfaßt wurde. Die Landesregierung hat zu den nach den vorstehenden Bestimmungen einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 16 Abs. 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt.

§ 29 NÖ HK 1978 Schlußbestimmungen


(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die bisher im Lande Niederösterreich in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, insbesondere das Gesetz vom 24. November 1933 über die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens (Heilquellen- und Kurortegesetz), LGBl.Nr. 5/1934, aufgehoben.

(2) Folgende Verordnungen treten außer Kraft:

1.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Bad Schönau, LGBl. 7600/2;

2.

NÖ Kurgebietsverordnung Moorbad Harbach, LGBl. Nr. 27/2017;

3.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Großpertholz, LGBl. 7600/10;

4.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes im Luftkurort Marktgemeinde Gutenstein, LGBl. 7600/11;

5.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Luftkurort Gemeinde Bärnkopf, LGBl. 7600/12;

6.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den heilklimatischen Kurort Semmering erlassen wird, LGBl. 7600/30;

7.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den heilklimatischen Kurort Puchberg am Schneeberg erlassen wird, LGBl. 7600/31;

8.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Mönichkirchen erlassen wird, LGBl. 7600/32;

9.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Vöslau erlassen wird, LGBl. 7600/33;

10.

Verordnung, mit der die Kurordnung für Baden erlassen wird, LGBl. 7600/34;

11.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Deutsch-Altenburg erlassen wird, LGBl. 7600/35;

12.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den heilklimatischen Kurort Reichenau an der Rax erlassen wird, LGBl. 7600/36;

13.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Schönau erlassen wird, LGBl. 7600/37;

14.

Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Großpertholz erlassen wird, LGBl. 7600/38;

15.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Luftkurort Marktgemeine Gars am Kamp, LGBl. 7600/40;

16.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Kurort Marktgemeinde Bad Pirawarth, LGBl. 7600/41;

17.

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Luftkurort Litschau, LGBl. 7600/42.

§ 30 NÖ HK 1978


(1) Die §§ 18 und 29 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2018 treten am 1. September 2018 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 6, § 26a und § 27 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 2 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 4 und Abs. 6, § 13 Abs. 2 lit. k, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 NÖ HK 1978


(Zu § 3 Z 2)

Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinne des § 3 Z 2 folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:

a)

einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoff im Kilogramm des Wassers, oder

b)

eine gleichbleibende Temperatur von mindestens 20° C am Quellenaustritt, oder

c)

einen Mindestgehalt an natürlichem freien Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg für Trinkkuren bzw. 1000 mg für Badekuren im Kilogramm des Quellwassers, oder

d)

unabhängig von der Gesamtmineralisierung einen Mindestgehalt an einem der folgend angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe:

Eisenquellen: Eisen 10 mg/kg,

Jodquellen: Jod 1 mg/kg,

Schwefelquellen: titrierbarer Schwefel 1 mg/kg,

Radonwässer:

für Trinkkuren: Radon (Rn) entsprechend 100.10-9 Curie (c)/kg,

für Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 10.10-9 Curie (c)/kg.

Anl. 2 NÖ HK 1978


(Zu § 7)

Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 wie folgt zu bezeichnen:

a)

Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je Kilogramm des Wassers sind durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent vertreten sind, zu bezeichnen. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen.

b)

Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20° C sind als Thermen zu bezeichnen.

c)

Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anhang I lit. d) sind unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen. Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anhang I lit. d können als radioaktive Wässer bezeichnet werden.

d)

Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd gemäß Anhang I lit. c sind als Trinksäuerlinge bzw. Säuerlinge zu bezeichnen.

e)

Kochsalzwässer, die mindetens je 240 Millival Natrium- bzw. Chlorid-Ionen (mindestens 5,5 g Natrium- und 8,5 g Chlorid-Ionen) je Kilogramm des Wassers enthalten, können als Solquellen oder Solen bezeichnet werden.

Anl. 3 NÖ HK 1978


(Zu § 15)

Eine Große Heilwasseranlayse muß folgende Angaben umfassen:

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; Physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung (Quellschüttung, Quelltemeratur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, elektrolytische Leitfähigkeit bei Quelltemperatur sowie bei 20° C, Dichte bei 20° C, Trockenrückstand bei 105° C und 180° C, radioaktive Spurenstoffe Uran, Radium und Radon, Menge der gelösten sowie der frei aufsteigenden Quellgase, spektralanalytische Untersuchung auf Spurenelemente);

Chemische Untersuchung (Ionen in mg/kg, mval/kg und mval %; nichtdissoziierte Bestandteile in mg/kg und mmol/kg; gelöste Gase in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg bezogen auf 0° C und 760 Torr.; Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; frei aufsteigende Quellgase in % der Gesamtmenge; Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers);

Gehalt der wertbestimmenden (balneotherapeutisch maßgebenden) Inhaltsstoffe am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.);

Biologische Untersuchung (die am Heilwasserursprung in natürlicher Biozönose lebenden Mikroorganismen) sowie hygienisch-bakteriologische Untersuchung; Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

Anl. 4 NÖ HK 1978


(Zu § 15)

Eine Kleine Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; Physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung (Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, Dichte bei 20° C, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20° C, Trockenrückstand bei 180o C, pH-Wert elektrometisch an der Quelle bestimmt, radioaktive Spurenstoffe, Radium und Radon, Menge und Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls diese therapeutisch genützt werden);

chemische Untersuchung (mindestens die Ionen: Kalium, Natrium, Ammonium, Calcium, Magnesium, Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, gegebenenfalls sonstige, die Quelle charakterisierende Bestandteile, wie Jod, Hydrogensulfid in mg/kg, mval/kg und mval %; von nichtdissoziierten Bestandteilen meta-Kieselsäure in mg/kg und mmol/kg; von Quellgasen freies Kohlendioxyd und, falls charakterisierend, Schwefelwasserstoff in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg, bezogen auf 0° C und 760 Torr.; Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung wesentlich (z. B. Nutzung zu Kohlensäure-Gasbädern); Ammoniak qualitativ; Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers);

Gehalt an wertbestimmenden (balneotherapeutisch maßgebenden) Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.); Hygienisch-bakteriologische Untersuchung; Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

Anl. 5 NÖ HK 1978


(Zu § 15)

Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; Physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung (Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20° C, Trockenrückstand bei 180 C, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, Radon, falls für die Quelle charakterisierend, Menge der frei aufsteigenden Quellgase, falls therapeutisch genutzt);

Chemische Untersuchung (quantitative Bestimmung der Ionen Calcium, Magnesium, Eisen, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, Berechnung von Natrium + Kalium aus der Anionen- und Kationendifferenz, ferner charakterisierende Stoffe wie Jod in mg/kg, mval %, titrierbarer Schwefel, falls vorhanden, in mg/kg, freies Kohlendioxyd in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg, bezogen auf 0° C und 760 Torr.; Ammoniak, Nitrate und Nitrite qualitativ, Kaliumpermanganatverbrauch, Charakteristik);

Gehalt an wertbestimmenden (balneotherapeutisch maßgebenden) Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.); Hygienisch-bakteriologische Untersuchung; Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

Anl. 6 NÖ HK 1978


(Zu § 15)

Eine Peloid-Vollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:

Kurze Anführung der bisher von dem betreffenden Lager durchgeführten Untersuchungen; Beschreibung der Mächtigkeit des Lagers; Makroskopische Beschreibung des Peloids (Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad); Mikrosopische Untersuchung (Zersetzungsgrad, charakteristische Pflanzenbestandteile, mineralische Substanz);

Physikalische Untersuchung (pH-Wert im Lager elektrometrisch gemessen, Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, Wasserkapazität, Wassergehalt bei Normal- und Packungskonsistenz, Sedimentvolumen, bei Badetorfen auch Quellungsgrad, Dichte, spezifische Wärme, Wärmekapazität, Wärmeleitzahl, Wärmehaltung nach der Kugelmethode);

Chemische Untersuchung (allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust; abgekürzte quantitative organische Gruppenanalyse auf Bitumina, löslicher Kohlehydrate und Pektine, Cellulosen und Hemicellulosen, Huminsäuren sowie Lignine und Humine; Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1 : 50 mit quantitativen Bestimmungen der Einzelbestandteile);

Hygienisch-bakterologische Untersuchung;

Bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers (Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; pH-Wert elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt; elektrolytische Leitfähigkeit bei der Temperatur des Lagers und bei 20° C; Trockenrückstand bei 105° C und 180° C; Glühverlust; Glührückstand; Kaliumpermanganatverbrauch; anorganische Bestandteile qualitativ, fallweise Calcium- und Magnesium-Ionen quantitativ); Charakterisierung des Peloids und dessen Beurteilung, Hinweis auf die Aufbereitung eines normalkonsistenten Peloidbades bzw. für die Aufbereitung von Packungen.

Anl. 7 NÖ HK 1978


(Zu § 15)

Eine Peloid-Kontrollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:

Beschreibung der Mächtigkeit des Lagers; Kurze makroskopische und mikroskopische Beschreibung (Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad);

Physikalische Untersuchung (Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, pH-Wert elektrometrisch im Lager bestimmt, Wasserkapazität, Sedimentvolumen, Dichte);

Chemische Untersuchung (allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust, Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1 : 50); Hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

Bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers (Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20° C, pH-Wert elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt);

Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Untersuchung eingetretener Veränderungen.

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