Anl. 6 NÖ HK 1978

NÖ HK 1978 - NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(Zu § 15)

Eine Peloid-Vollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:

Kurze Anführung der bisher von dem betreffenden Lager durchgeführten Untersuchungen; Beschreibung der Mächtigkeit des Lagers; Makroskopische Beschreibung des Peloids (Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad); Mikrosopische Untersuchung (Zersetzungsgrad, charakteristische Pflanzenbestandteile, mineralische Substanz);

Physikalische Untersuchung (pH-Wert im Lager elektrometrisch gemessen, Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, Wasserkapazität, Wassergehalt bei Normal- und Packungskonsistenz, Sedimentvolumen, bei Badetorfen auch Quellungsgrad, Dichte, spezifische Wärme, Wärmekapazität, Wärmeleitzahl, Wärmehaltung nach der Kugelmethode);

Chemische Untersuchung (allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust; abgekürzte quantitative organische Gruppenanalyse auf Bitumina, löslicher Kohlehydrate und Pektine, Cellulosen und Hemicellulosen, Huminsäuren sowie Lignine und Humine; Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1 : 50 mit quantitativen Bestimmungen der Einzelbestandteile);

Hygienisch-bakterologische Untersuchung;

Bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers (Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; pH-Wert elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt; elektrolytische Leitfähigkeit bei der Temperatur des Lagers und bei 20° C; Trockenrückstand bei 105° C und 180° C; Glühverlust; Glührückstand; Kaliumpermanganatverbrauch; anorganische Bestandteile qualitativ, fallweise Calcium- und Magnesium-Ionen quantitativ); Charakterisierung des Peloids und dessen Beurteilung, Hinweis auf die Aufbereitung eines normalkonsistenten Peloidbades bzw. für die Aufbereitung von Packungen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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