Anl. 2 NÖ HK 1978

NÖ HK 1978 - NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(Zu § 7)

Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 wie folgt zu bezeichnen:

a)

Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je Kilogramm des Wassers sind durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent vertreten sind, zu bezeichnen. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen.

b)

Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20° C sind als Thermen zu bezeichnen.

c)

Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anhang I lit. d) sind unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen. Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anhang I lit. d können als radioaktive Wässer bezeichnet werden.

d)

Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd gemäß Anhang I lit. c sind als Trinksäuerlinge bzw. Säuerlinge zu bezeichnen.

e)

Kochsalzwässer, die mindetens je 240 Millival Natrium- bzw. Chlorid-Ionen (mindestens 5,5 g Natrium- und 8,5 g Chlorid-Ionen) je Kilogramm des Wassers enthalten, können als Solquellen oder Solen bezeichnet werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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