§ 26 NÖ HK 1978 Strafbestimmungen

NÖ HK 1978 - NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

ein natürliches Vorkommen als Heilvorkommen zu anderen Zwecken als zum eigenen persönlichen Gebrauche nutzt, ohne eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 zu besitzen;

b)

für ein Heilvorkommen eine von der nach § 7 erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr verwendet;

c)

für Heilvorkommen marktschreierisch, irreführend oder unter Verwendung von Laienurteilen über Behandlungserfolge wirbt;

d)

einem Gebiete eine Bezeichnung beilegt, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses als Kurort anerkannt worden ist;

e)

einen Betrieb fälschlich als Kuranstalt oder Kureinrichtung oder mit einem Ausdruck bezeichnet, der den Anschein erweckt, es handle sich hiebei um eine solche Anstalt oder Einrichtung;

f)

die gemäß § 11 Abs. 5 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;

g)

die ihm nach § 14 und § 25 Abs. 3 obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, soferne diese Handlung nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen strenger bestraft wird;

h)

zu Werbezwecken andere als die nach § 16 angezeigten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen oder solche, deren Anführung untersagt wurde, nennt;

i)

ein Heilvorkommen therapeutisch anwendet, obwohl die Anwendung in dieser Weise gemäß § 16 Abs. 3 untersagt wurde;

j)

den Vorschriften des § 17 Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt oder überhaupt Produkte mit einer Bezeichnung in Verkehr setzt, die fälschlich den Anschein erweckt, es handle sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen;

k)

wer als Inhaber eines Heilvorkommens Produkte desselben, ohne eine Bewilligung nach § 17 Abs. 1 zu besitzen, vertreibt oder versendet.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit Geld bis zu € 2.200,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis 1 Monat zu bestrafen.

(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verkehr gesetzt wurden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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